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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: XII ZB 184/03
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, BKGG
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 64 | |
BKGG § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 € bewilligt, da ihm nach der zugrunde gelegten Berechnung ein für die Prozeßkosten einsetzbares Einkommen von 175 € verblieb. Dabei hat das Oberlandesgericht das für die beiden im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebenden gemeinsamen Kinder gezahlte Kindergeld von insgesamt 308 € als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Wegfall der Ratenzahlungen erstrebt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kläger ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld nicht als Einkommen außer Betracht gelassen. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wird im vorliegenden Fall - wie vom Oberlandesgericht angenommen - das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen des Klägers behandelt, weil der notwendige Lebensunterhalt der Kinder durch die für sie in Abzug gebrachten Freibeträge sowie durch die als abzugsfähig anerkannten Kosten der Unterkunft gedeckt wird, so erweist sich die Berechnung des Oberlandesgerichts als zutreffend. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn das Kindergeld - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - jedem mit den Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebendem Elternteil zur Hälfte zuzurechnen wäre, weil es für beide eine vorweggenommene Mindeststeuererstattung darstelle. Denn dann würde sich zwar das Einkommen des Klägers um 154 € verringern, andererseits aber auch der von seinem Einkommen in Abzug gebrachte restliche Freibetrag von 210 € für die Ehefrau reduzieren, weil diese über weiteres Einkommen von 154 € verfügen würde. Abzusetzen wären für die Ehefrau mithin nur noch (365 € Freibetrag abzüglich 153 € sonstiges Einkommen abzüglich 154 € Kindergeld) 58 €. Auch von dem dann verbleibenden Einkommen wären monatliche Raten in der festgesetzten Höhe zu entrichten.
Ende der Entscheidung
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