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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: XII ZB 188/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1587 | |
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 1587 a Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. November 2007
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11. November 2003 zu Nr. 2 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert, dass - neben den im Wege des Splittings übertragenen Rentenanwartschaften in Höhe von 271,74 € - zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 87,34 € begründet sowie vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Rentenanrechte in Höhe von monatlich 3,80 € übertragen werden, und zwar jeweils bezogen auf den 31. Juli 2001.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antragsgegner.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs.
Die am 22. Juli 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. August 2001 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 11. November 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 31. Juli 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 24. Februar 1940) in Höhe von 2.471,82 DM (= 1.263,82 €), und die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 30. Juni 1942) in Höhe von 1.408,89 DM (= 720,35 €), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001. Außerdem hat der Ehemann in der Ehe Anrechte der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW) in Höhe von 650,57 DM (= 332,63 €) sowie Anrechte beim Pensions-Sicherungsverein (PSVaG) in Höhe von 49,80 DM (= 25,46 €) erworben, und zwar jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001. Er bezieht seine gesetzliche Rente ebenso wie die Rente der ZVK-KVBW seit dem 1. April 2002. Die Ehefrau hat in der Ehe zusätzlich Anrechte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) in Höhe von (richtig:) 379,14 DM (= 193,85 €), monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001, erworben.
Das Amtsgericht hat die Versorgungen des Ehemannes bei der ZVK-KVBW und der Ehefrau bei der KZVK als statisch angesehen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 271,74 € (Splitting) und von 3,75 € (erweitertes Splitting) übertragen sowie zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der ZVK-KVBW auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 63,55 € begründet hat.
Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der Ehefrau und der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert. Es hat dabei - wie bereits zuvor das Amtsgericht - die Versorgungen des Ehemannes bei der ZVK-KVBW und der Ehefrau bei der KZVK als statisch angesehen, aber - anders als das Amtsgericht - den Rentenbezug des Ehemannes berücksichtigt. Es hat deshalb vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 271,74 € (Splitting) und von 3,56 € (erweitertes Splitting) übertragen sowie zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der ZVK-KVBW auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 55,60 € begründet. Die weitergehende Beschwerde der Ehefrau, die die Versorgung des Ehemannes bei der ZVK-KVBW für volldynamisch erachtet, hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die für den Ehemann bei der ZVK-KVBW und für die Ehefrau bei der KZVK bestehenden Anrechte auf Zusatzversorgung statisch sind. Das trifft nicht zu.
Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, sind die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW nach der Neufassung der Satzung der ZVK-KVBW zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 XII ZB 255/03 FamRZ 2005, 878 und vom 25. April 2007 XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 43 ff. betr. VBL). Für die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der KZVK, deren zum 1. Januar 2002 neugefasste Satzung der Regelung der übrigen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes entspricht, gilt nichts anderes.
2. Die in der Ehezeit vom Ehemann bei der ZVK-KVBW und von der Ehefrau bei der KZVK erworbenen Anrechte auf Zusatzversorgung sind anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. 2006 I 1144; zur Anwendung des aktuellen Rechts vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.w.N.) neu zu berechnen. Der Ehezeitanteil beträgt für den Ehemann 650,57 DM x 12 = 7.806,84 DM x 16,52 (Vervielfältiger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, Satz 4 i.V.m. Tabelle 2 Anm. 1 und Tabelle 1 Anm. 2 [Lebensalter 61, vorzeitiger Rentenbezug 2 Jahre]: 9,1 + 21 v.H. + 50 v.H.) = 128.969 DM x 0,0000957429 (Umrechnungsgröße Ehezeitende) = 12,3479 EPe x 49,51 DM (aktueller Rentenwert Ehezeitende) = 611,34 DM. Für die Ehefrau beträgt der Ehezeitanteil 379,14 DM x 12 = 4.549,68 DM x 13,05 (Vervielfältiger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Tabelle 2 Anm. 2 [Lebensalter 59]: 8,7 + 50 v.H.) = 59.373,32 DM x 0,0000957429 (Umrechnungsgröße Ehezeitende) = 5,6846 EPe x 49,51 DM (aktueller Rentenwert Ehezeitende) = 281,44 DM.
3. Die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene statische Betriebsrente beträgt - umgerechnet nach der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. 2006 I 1144) - (49,80 DM x 12 = 597,60 DM x 9,4 [Vervielfältiger gem. Tabelle 1, Lebensalter 61] = 5.617,44 DM x 0,0000957429 = 0,5378 EPe x 49,51 DM =) 26,63 DM.
4. Damit ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz: Der Ehemann hat in der Ehe (dynamische) Versorgungsanrechte in Höhe von (2.471,82 DM + 611,34 DM + 26,63 DM =) 3.109,79 DM erworben, die Ehefrau (dynamische) Versorgungsanrechte in Höhe von (1.408,89 DM + 281,44 DM =) 1.690,33 DM. Der Ehefrau gebührt die Hälfte der Differenz, mithin (3.109,79 DM - 1.690,33 DM = 1.419,46 DM : 2 =) 709,73 DM. Dieser Ausgleichsanspruch ist - wie geschehen - in Höhe von (2.471,82 DM - 1.408,89 DM = 1.062,93 DM : 2 =) 531,47 DM = 271,74 € im Wege des Splittings zu erfüllen. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags von (709,73 DM - 531,47 DM =) 178,26 DM sind nach der Quotierungsmethode zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der ZVK-KVBW im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von (178,26 DM x 611,34 DM : [611,34 DM + 26,63 DM =] 637,97 DM =) 170,82 DM = 87,34 € zu begründen.
In Höhe des restlichen Ausgleichsbetrags in Höhe von (178,26 DM - 170,82 DM =) 7,44 DM = 3,80 € sind der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings Rentenanrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen.
Ende der Entscheidung
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