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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: XII ZB 188/05
Rechtsgebiete: BG, ATV, ATV-K, BetrAVG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587a | |
ATV § 3 Abs. 2 | |
ATV-K § 33 Abs. 2 S. 1 | |
BetrAVG § 16 | |
BetrAVG § 18 Abs. 2 | |
ZPO § 148 |
b) Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in Teil II § 3 Abs. 2 des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-AG (ATV-EVAG), § 33 Abs. 2 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser unwirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.; - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. März 2009
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs,
die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 EUR
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 19. Oktober 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 17. Mai 1961) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 29. August 1963) am 3. März 2005 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 120,17 EUR - bezogen auf den 28. Februar 2005 - übertragen hat, wobei nach den Gründen der Entscheidung 119,055 EUR auf das Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) und 1,115 EUR auf das erweiterte Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) entfallen. Weiter hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,54 EUR begründet (wiederum bezogen auf den 28. Februar 2005).
Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften der beteiligten Versorgungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der DRV Rheinland in Höhe von 410,53 EUR sowie die Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 172,42 EUR (jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 2005). Der Ehemann verfügt weiter über unverfallbare, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS (Abteilung A) in Höhe von jährlich 1.206,72 EUR (monatlich 100,56 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2005). Er hat zudem bei der Essener Verkehrs-AG (EVAG; weitere Beteiligte zu 4) betriebliche Rentenanwartschaften erworben, deren Ehezeitanteil jährlich 291,36 EUR beträgt (monatlich 24,28 EUR, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehezeitanteil des Anrechts bei der EVAG jedoch nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zu der insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit mit nur jährlich 99,39 EUR (monatlich 8,28 EUR) bestimmt. Zudem hat es die betrieblichen Anrechte bei der PKDEuS und der EVAG als lediglich im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V. mit der Barwert-Verordnung (in der bis 30. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl I 2003, 728) in insgesamt volldynamische Anrechte von monatlich 27,07 EUR (PKDEuS) und 2,23 EUR (EVAG) umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Ausgleichsbetrag zugunsten der Ehefrau mit ([<410,53 + 27,07 + 2,23> - 172,42] : 2 =) 133,71 EUR ermittelt.
Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde der PKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen erhobenen (zugelassenen) Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wissen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht - Familiengericht -geregelten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe.
Eine Volldynamik komme dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen führe. Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Denn es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Jedoch ergebe sich eine vergleichbare Situation auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Zwar seien diese kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des statistisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung könne deshalb ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwerde wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlichrechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlichrechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.
3.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungsstadium volldynamisch nicht.
a)
Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Dabei kommt es für die Beurteilung einer mit diesen Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie eine der gesetzlichen Maßstabversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 f.; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 -FamRZ 2008, 862, 863 f.; jew. m.w.N.).
b)
Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung; veröffentlicht bei [...]) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit indes entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversicherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durchschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).
c)
Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden, mit einer der Maßstabversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt. Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 297; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; jew. m.w.N.).
d)
Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A führen.
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonderheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigenden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. EUR aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem 1. Januar 2006 keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das achte VAG-Änderungsgesetz vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. EUR, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gewürdigt.
Diese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 -FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgungen haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 -FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Verbleiben danach erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 -FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben.
4.
Das Oberlandesgericht hat zudem in seiner Ausgleichsbilanz die Anwartschaft des Ehemanns auf eine Betriebsrente der EVAG mit einem unzutreffenden Wert berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der EVAG ausschließlich eine aus Gründen des Besitzstandsschutzes zum 1. Januar 2004 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, sie berechnet sich für den am 29. August 1963 geborenen Ehemann nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a des Tarifvertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-Aktiengesellschaft (ATV-EVAG), § 33 Abs. 1 Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal (ATV-K) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
a)
Mit dem ATV-EVAG vom 9. Februar 2004 haben die Tarifvertragsparteien im Zuge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. hierzu allgemein Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.) das bisherige betriebliche Gesamtversorgungssystem zum 1. Januar 2004 abgelöst und vereinbart, dass unter Wahrung der bisher erdienten Versorgungsanrechte die Ansprüche aufgrund künftiger Dienstzeiten in dem kapitalgedeckten Durchführungsweg einer Pensionskasse (der PKDEuS; vgl. oben Ziff. II. 2 ff.) erworben werden. Für die vor dem Systemwechsel zum Stichtag 31. Dezember 2003 erworbenen Anrechte enthält Teil II § 3 Abs. 2 ATV-EVAG i.V.m. § 33 ATV-K differenzierende Übergangsregelungen. Nach Teil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K wird dabei für die Pflichtversicherten der sog. rentenfernen Jahrgänge, die zum 1. Januar 2004 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und zu denen auch der am 29. August 1963 geborene Ehemann gehört, der bis zum 31. Dezember 2003 erworbene Besitzstand auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet. Von dem so ermittelten Anrecht bei der EVAG wird eine zum 31. Dezember 2003 bei der PKDEuS bereits bestehende betriebliche Rentenanwartschaft in Abzug gebracht. Die sich ergebende Differenz (beim Ehemann 127,21 EUR - 103,17 EUR = 24,04 EUR) ergibt dann eine sog. "Startgutschrift". Diese Startgutschrift wird dem Versicherten zum 1. Januar 2004 als Anwartschaft auf eine selbständige, weiterhin von der EVAG geführte (und von der PKDEuS unabhängige) Besitzstandsrente gutgebracht. Eine Wertsteigerung erfährt dieses Anrecht nachfolgend allenfalls durch eine vom Versorgungsträger (EVAG) vorgenommene Dynamisierung.
Maßgebliche Grundlage für die Bemessung des Besitzstandes für Pflichtversicherte der rentenfernen Jahrgänge ist über § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung des Besitzstandes wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr.
b)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit der Regelung in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG weitgehend inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für Pflichtversicherte der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 u. 5 VBL-S a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
c)
Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 300; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - wie §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S - auf § 18 Abs. 2 BetrAVG als Berechnungsgrundlage verweist, ist auch sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.
aa)
Der Unwirksamkeit steht nicht entgegen, dass sich die maßgebliche Übergangsregelung unmittelbar aus dem ATV-EVAG ergibt. Auch die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. für den ATV BGHZ 174, 127, 149 m.w.N.). Dieser ist verletzt, wenn sich - wie hier - ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BGHZ 174, 127, 149). Zwar erfolgt die Rechtssetzung durch Tarifvertrag ebenfalls in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG). Allerdings sind dabei die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nur hinzunehmen, wenn lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht intensiv ist oder wenn die Dringlichkeit der Typisierung bzw. die mit ihr verbundenen Vorteile dies gebietet (vgl. BGHZ 174, 127, 149 f.). Nach diesen Maßstäben kann die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte indessen aus den genannten Gründen keinen Bestand haben.
bb)
Der auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage ermittelte Wert einer Startgutschrift darf auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 -FamRZ 2009, 296, 300; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da die Regelung in Teil II § 3 Abs. 2 lit. a ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu § 33 Abs. 1 ATV BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomi-schen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.) . Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt besteht und dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der EVAG maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am 17. Mai 1961 geborenen Ehefrau ist nicht ersichtlich.
5.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es zum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge im ATV-EVAG eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts des Ehemanns auf eine Besitzstandsrente bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu berechnen sein.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 3 Abs. 2 ATV-EVAG, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b)
Bei der hier gegeben Sachlage ist grundsätzlich - nach einer Bewertung des Anrechts bei der PKDEuS - eine Teilentscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.
Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Altersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist zulässig, weil hinsichtlich des Ausgleichs des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei der PKDEuS ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das Rentensplitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 -FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte Ehefrau ist vielmehr erst 47 Jahre alt.
c)
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch Feststellungen dazu zu treffen, ob das Anrecht des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (vgl. zur möglichen Anwartschaftsdynamik von Anrechten bei der PKDEuS Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865 f.).
d)
Den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemannes bei der EVAG hat das Amtsgericht - Familiengericht - zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB bestimmt, indem es den von der EVAG mitgeteilten Wert im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze gekürzt hat. Dieser vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Rechenweg verkennt aber, dass die Anwartschaft ausschließlich auf einer stichtagsbezogenen Startgutschrift beruht, die den bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Besitzstand des Versicherten verkörpert. Soweit aber einer betrieblichen Anwartschaft eine solche stichtagsbezogene Startgutschrift zugrunde liegt, errechnet sich ihr Ehezeitanteil grundsätzlich zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit während der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit, beides bezogen auf den für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschluss vom14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da der Ehemann erst seit dem 1. Januar 1993 bei der EVAG beschäftigt ist und das Ehezeitende nach dem Stichtag 31. Dezember 2003 liegt, hat er das durch die Startgutschrift ausgewiesene Versorgungsanrecht insgesamt in der Ehezeit (1. Oktober 1990 bis 28. Februar 2005) erworben. Weil der Monatsbetrag der Startgutschrift mit einem auf den 31. Dezember 2003 bezogenen Wert ermittelt ist, muss aber für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis zum Ehezeitende 28. Februar 2005 erfolgte Dynamisierung des Anrechts hinzugerechnet werden (hier nach Teil II § 3 Abs. 3 ATV-EVAG i.V.m. § 11 Abs. 1 ATV-K 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres). Denn für die Bewertung eines Anrechts ist im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert maßgeblich.
e)
Da nach der derzeitigen Fassung von Teil II § 3 Abs. 3 ATV-EVAG i.V.m. § 11 Abs. 1 ATV-K ein zum 31. Dezember 2003 festgestellter Anwartschaftsbetrag auf eine Besitzstandsrente jährlich in Höhe von 1 % dynamisiert wird, sofern der Berechtigte - wie hier der Ehemann - zum Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate in der Pensionskasse zurückgelegt hat, ist das Anrecht bei der EVAG entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts im Anwartschaftsstadium volldynamisch.
f)
Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln. Hierzu hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits mehrfach entschieden, dass auch künftig bei der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0 % p.a. ansteigen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 302; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 -FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2008 um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presseinformationen eine Erhöhung von 2,41 % (allgemeiner Rentenwert bzw. 3,38 % allgemeiner Rentenwert Ost) erwogen.
g)
Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 83, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 -FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich 6,85 % p.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung>). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht durchschnittlich bei knapp 1 % p.a. liegenden Steigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 302; vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 -FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff. , dort als teildynamische Anrechte bezeichnet).
Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden.
Ende der Entscheidung
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