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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: XII ZB 19/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, KostO
Vorschriften:
BGB § 1666 | |
BGB § 1666 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 3 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 519 Abs. 2 | |
ZPO § 552 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Februar 1999
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und des betroffenen Kindes gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beschwerdeführer, ihnen zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht A. hat durch Beschluß vom 28. Juli 1998 der Beteiligten zu 1 die elterliche Sorge für ihr Kind Boris Daniel gemäß § 1666 Abs. 1 BGB entzogen. Der Beschluß wurde der Beteiligten zu 1 gemäß richterlicher Verfügung vom 28. Juli 1998 formlos übersandt. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligte zu 1 und das betroffene Kind mit einem am 20. August 1998 beim Amtsgericht A. eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde mit einem am 6. Oktober 1998 beim Amtsgericht A. eingegangenen Schreiben begründet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Beschwerdebegründung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist von einem Monat ab Eingang des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen (§ 621 e Abs. 3, 519 Abs. 2 ZPO). Gegen diesen ihnen am 7. Januar 1999 zugestellten Beschluß haben die Beschwerdeführer mit einem am 22. Januar 1999 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schreiben ein Rechtsmittel eingelegt. In dem Schreiben heißt es weiter, sie könnten aus finanziellen Gründen keinen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen. Die Akten sind am 1. Februar 1999 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 hat die Beteiligte zu 1 ausdrücklich Prozeßkostenhilfe beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde nach den §§ 621 e Abs. 2 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 1666 BGB statthaft. Die weitere Beschwerde ist aber unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO besteht in den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (betreffend die elterliche Sorge) für die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof Anwaltszwang. Das bedeutet, daß das Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müßte. Die Beschwerdeführer können das Rechtsmittel nicht selbst wirksam einlegen.
Schon der Beschwerdebegründung ist allerdings zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer zugleich Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des von ihnen eingelegten Rechtsmittels beantragen wollten. Diesem Antrag kann jedoch schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in keiner Weise dargelegt und belegt haben. Es besteht auch kein Anlaß, die Entscheidung über die weitere Beschwerde zurückzustellen, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, nach der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags auf eigene Kosten einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, die angefochten werden soll (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 552 ZPO). Sie ist am 8. Februar 1999 - einem Montag - abgelaufen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß den Beschwerdeführern wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, kann nur dann nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfe-Gesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO gewährt werden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hinreichend dargetan zu haben (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR ZPO § 233 PKH-Gesuch 2 = NJW-RR 1990, 1212). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt beim zuständigen Gericht eingereicht oder zumindest auf in der Vorinstanz ordnungsgemäß gemachte Angaben Bezug genommen hat mit der zusätzlichen Erklärung, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe-Gesuch 5 = FamRZ 1997, 546 m.N.). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nur den vorgeschriebenen Vordruck nicht ausgefüllt und eingereicht, sie haben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt keine konkreten und überprüfbaren Angaben gemacht.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).
Ende der Entscheidung
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