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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: XII ZB 190/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 190/04

vom 14. Februar 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 2.293 €

Gründe:

I.

Die am 15. April 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 27. November 1998 zugestellten Antrags durch Verbundurteil rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht hat im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers (geb. 21. Dezember 1942) Versorgungsanrechte für die Antragsgegnerin (geb. 25. September 1947) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 438,28 DM (= 224,09 €) und im Wege des erweiterten Quasi- Splittings in Höhe von 86,80 DM (= 44,38 €) - jeweils monatlich und bezogen auf 31. Oktober 1998 - begründet hat.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung dahin abgeändert, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers Versorgungsanrechte für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 205,46 € und - insoweit unverändert unter Beschränkung auf den Grenzbetrag - im Wege des erweiterten Quasi- Splittings in Höhe von 44,38 €, jeweils monatlich und bezogen auf 31. Oktober 1998, begründet hat. Im übrigen hat es im Tenor der Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller in der Ehezeit (1. April 1976 bis 31. Oktober 1998) Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beim Land Hessen (Beamtenversorgung) in Höhe von 903,30 DM = 461,85 € erworben. Außerdem hat er - als "Ermittler" des Hessischen Rundfunks - bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine Stamm- und eine Überschussrente erlangt, die das Oberlandesgericht als betriebliche Altersversorgung angesehen und als statisch qualifiziert hat. Den Ehezeitanteil der Stammrente hat es (in Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 a) mit einem Jahresbetrag von 23.737,36 DM festgestellt und (gem. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der BarwertVO i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I 728 ff.) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 653,13 DM umgerechnet. Den Ehezeitanteil der Überschussrente hat es mit einem Jahresbetrag von 7.487,94 DM festgestellt und (ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 206,03 DM umgerechnet.

Die Antragsgegnerin hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Ehezeit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ges. Rentenversicherung) in Höhe von 99,61 DM = 50,93 € erworben. Ferner hat sie bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (Zusatzversorgung) Anrechte erlangt, die das Oberlandesgericht als statisch angesehen hat; deren Jahresbetrag hat es mit 46,20 DM festgestellt und nach Tabelle 1 der BarwertVO in ein dynamisches Anrecht von monatlich 1,03 DM umgerechnet. Außerdem hat die Antragsgegnerin - als "Ermittlerin" des Hessischen Rundfunks - bei der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten (Pensionskasse) Anrechte auf eine Stamm- und eine Überschussrente erworben. Den Ehezeitanteil der Stammrente hat das Oberlandesgericht mit jährlich 5.469,38 DM festgestellt und nach Tabelle 1 der BarwertVO in ein dynamisches Anrecht von monatlich 121,83 DM umgerechnet. Den Ehezeitanteil der Überschussrente hat es mit jährlich 290,29 DM ermittelt und (ebenfalls nach Tabelle 1 der BarwertVO) in ein volldynamisches Anrecht von 6,47 DM umgerechnet.

Das Oberlandesgericht hat dementsprechend einen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Höhe von (1.762,46 DM - 228,94 DM = 1.533,52 DM : 2 =) 766,76 DM = 392,04 € ermittelt. Von diesem Ausgleichsbetrag verbliebe nach Durchführung von Quasi-Splitting (205,46 €) und erweitertem Quasi-Splitting (44,38 €) ein Restausgleich, der schuldrechtlich erfolge, wobei der dynamische Restausgleichsanspruch nicht der späteren schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspreche und seine Berechnungsgrundlagen für deren Höhe keine Bindungswirkung entfalteten.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Antragsteller allein geltend, das Oberlandesgericht habe in den Entscheidungsgründen die Höhe des im Tenor vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs falsch bestimmt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Der Antragsteller wird durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG).

1. Für eine solche Beeinträchtigung genügt es, wenn der Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in ein dem Rechtsbeschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann. Eine solche Beeinträchtigung hat der Senat bejaht, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen derzeit nicht verlangt werden kann, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 114/93 ­ FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 ­ XII ZB 156/92 ­ FamRZ 1995, 1481, 1482). Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den anscheinend rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage einer Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine solche Bindungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1994 ­ XII ZB 126/92 ­ FamRZ 1995, 157, 158).

So liegen die Dinge hier indes nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich deshalb auf den - entbehrlichen, jedenfalls aber nur deklaratorischen - Ausspruch, dass "im Übrigen ... der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten" bleibt. Eine zahlenmäßige Festlegung trifft der Entscheidungssatz insoweit nicht. Auch in den Gründen ist eine solche Festlegung nicht enthalten. Die Höhe des durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erschöpften Ausgleichsanspruchs ergibt sich hier nur mittelbar aus der Differenz zwischen der Höhe des ermittelten Ausgleichsanspruchs und der Höhe der der Antragsgegnerin im Wege des Quasi-Splittings und des erweiterten Quasi-Splittings gutgebrachten Rentenbeträge. Dabei hat das Oberlandesgericht aber zugleich vorsorglich klargestellt, dass diese Differenz mit dem Zahlbetrag einer künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht gleichzusetzen ist. Damit beschwert die Entscheidung den Antragsteller nicht.

Ende der Entscheidung

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