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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: XII ZB 190/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. April 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. November 2007 - 20 UF 94/07 - aufgehoben.
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 7. Mai 2007 - 2 F 144/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
I.
Gegen den ihm am 22. Mai 2007 zugestellten Beschluss des Familiengerichts, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Parteien der Antragsgegnerin übertragen wurde, legte der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 4. Juni 2007 Beschwerde ein und beantragte, ihm die Gerichtsakten zur Begründung der Beschwerde zu übersenden.
Die ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2007 übersandte Gerichtsakte reichte er mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurück.
Mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2007, die am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingingen, begründete er die Beschwerde und beantragte zugleich, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers, das er durch anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. M. und eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten S. glaubhaft machte, hatte Rechtsanwalt Dr. M. die zuverlässige Angestellte S., die mit der Führung seines Fristenkalenders betraut ist, bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 4. Juni 2007 mündlich angewiesen, die Frist zur Begründung der Beschwerde, die am 23. Juli 2007 ablaufe, sofort mit der üblichen Vorfrist von einer Woche im Fristenkalender zu notieren. Zudem bestehe eine allgemeine Büroanweisung, vom Rechtsanwalt angewiesene Fristnotierungen immer anderen Arbeiten vorzuziehen. Die ihr erteilte Weisung habe die Angestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht befolgt, so dass Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Begründungsfrist erst bemerkt habe, als ihm die Akte am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei.
Das Beschwerdegericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, es habe an organisatorischen Vorkehrungen dagegen gefehlt, dass die erteilte Anweisung in Vergessenheit gerate, und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde.
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde richtet, ist sie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil es ein dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten für nicht ausgeschlossen hält. Bei einer mündlich erteilten Weisung, eine Begründungsfrist einzutragen, müssten nämlich auch dann, wenn die sofortige Ausführung dieser Weisung angeordnet werde, organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Weisung in Vergessenheit gerate; das Fehlen jeder Sicherung stelle einen Organisationsmangel dar. Derartige Vorkehrungen habe der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht darlegt.
b) Dem ist in einem entscheidenden Punkt nicht zu folgen.
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 m.N.).
Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht unter Hinweis auf diese Entscheidung davon aus, dass dieser Grundsatz aber nicht ausnahmslos gilt. Betrifft die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drange der übrigen Geschäfte, vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431) in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689 m.N.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt in einem solchen Fall aber die klare und präzise Anweisung, die genannte Begründungsfrist sofort einzutragen, zumal hier die weitere allgemeine Büroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - FamRZ 2004, 1711, 1712, vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - NJW 2008, 526, 527, vom 4. April 2007 - III ZB 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 und Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 2778, 1723 unter Rz. 8). Denn in einem solchen Fall stellt die im Einzelfall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag sofort und vor allen anderen Aufgaben auszuführen, grundsätzlich eine ausreichende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessenheit gerät.
Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung - wie im vorliegenden Einzelfall - sogleich, d.h. auf dem kurzen Weg vom Anwaltszimmer zum Fristenbuch, vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung nicht erforderlich. Diese Gefahr ist jedenfalls nicht größer als die Gefahr, dass eine Bürobotin die Weisung, einen ihr übergebenen fristwahrenden Schriftsatz sofort zum Gericht zu bringen, auf dem Wege dorthin vergisst. Auch in einem solchen Fall darf die im Kalender notierte Frist aber bereits bei Übergabe an die Botin gestrichen werden, ohne dass die tatsächliche Abgabe bei Gericht nachträglich noch einmal kontrolliert werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - VIII ZB 14/98 - NJW-RR 1998, 1444, 1445).
4. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Zwar hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Gerichtsakten am 4. Juni 2007 "zur Begründung der Beschwerde" angefordert und sie nach Einsichtnahme mit Anschreiben vom 13. Juli 2007 zurückgesandt. Nur wenn sie ihm in dieser Zeit oder jedenfalls vor Ablauf der Begründungsfrist zusammen mit der Handakte zum Entwurf der Beschwerdebegründung vorgelegt worden wären, hätte er den Ablauf der Begründungsfrist und deren zutreffende Eintragung auf der Handakte sogleich selbständig überprüfen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369, 370 m.N.). Eine derartige Vorlage hat das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt; der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat vielmehr anwaltlich versichert, dass ihm die Handakte erst am 25. Juli 2007 vorgelegt worden sei. Der bloße Eingang der Gerichtsakten und deren Vorlage zur Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt verpflichten diesen aber noch nicht zur Prüfung des Fristablaufs und dessen zutreffender Notierung. Vielmehr darf der Rechtsanwalt auch dann weiterhin darauf vertrauen, dass ihm die Sache rechtzeitig anhand der im Fristenkalender notierten Fristen (erneut) vorgelegt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526, 1527 und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - FamRZ 1997, 813, 814).
Ende der Entscheidung
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