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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: XII ZB 197/00
Rechtsgebiete: BGB, BarwertVO


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c)
BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderung der BartwertVO vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728))
Zur Bewertung von Anrechten der Bayerischen Ärzteversorgung, die vor/seit dem 1. Januar 1985 begründet worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 197/00

vom 17. November 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 14. August 1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. April 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 28. Dezember 1999 (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2000) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. März 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 3. November 1946 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 512,54 DM, monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Der am 16. Juni 1940 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung, und zwar bis zum 31. Dezember 1984 in Höhe von (16.472,76 DM : 12 =) 1.372,73 DM und seit dem 1. Januar 1985 in Höhe von weiteren (13.134,99 DM : 12 =) 1.094,58 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997.

Das Amtsgericht hat die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Mannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und anhand der BarwertVO in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBl. I S. 692) in volldynamische Anrechte in Höhe von 608,12 DM monatlich und bezogen auf den 31. März 1997 umgerechnet. Die seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung hat es als in beiden Stadien dynamisch angesehen und mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht sodann dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA begründet hat, und zwar aus dem bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen (nicht-volldynamischen) Teil der Versorgung des Ehemannes in Höhe von 212, 53 DM und aus dem seit dem 1. Januar 1985 erworbenen (volldynamischen) Teil dieser Versorgung in Höhe von 382,55 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1997. Das Oberlandesgericht ist der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt und hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau die Anwendung der BarwertVO (i.d.F. der Verordnung vom 22. Mai 1984, BGBl. I S. 692).

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung als im Anwartschaftsteil statisch bewertet, da sich ihre Höhe aus einem Vom-Hundert-Satz (20 %) der geleisteten Beiträge ergibt (Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255 und vom 28. September 1994 - XII ZB 82/93 - FamRZ 1994, 1583, 1584). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.

2. Die danach erforderliche Umwertung dieser Anrechte hat das Oberlandesgericht mit Hilfe der BarwertVO a.F. vorgenommen. Das entsprach der Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 148, 351). Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai 2003, BGBl. I S. 728) hat der Verordnungsgeber die Barwertbildung allerdings inzwischen auf eine neue Grundlage gestellt. Die Neufassung trägt den Bedenken des Senats gegen die bisherige Fassung der BarwertVO Rechnung und ist jedenfalls derzeit nicht zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639). Die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung hat deshalb nunmehr anhand der Neufassung der Barwertverordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749).

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Leistungsstadium dynamisch und die dort seit dem 1. Januar 1985 erworbenen Anrechte sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium dynamisch sind, ihr Wert also in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (offengelassen in den Senatsbeschlüssen vom 21. September 1988 aaO und vom 28. September 1994 aaO). Diese für die Zeit ab 1. Januar 1985 vorgenommene Bewertung des Oberlandesgerichts beruht auf Mitteilungen der Bayerischen Ärzteversorgung vom 7. August 1997 über die in den Jahren 1986 bis 1997 erfolgten Anpassungen der Anwartschaften und Leistungen. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, auch die aufgrund einer Auskunft der BfA vom 17. Juli 1998 ermittelte Höhe der dort von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaft anhand einer aktuellen Auskunft der BfA zu kontrollieren.

Ende der Entscheidung

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