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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: XII ZB 2/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 341 Abs. 2 | |
ZPO § 542 Abs. 3 | |
ZPO § 621 d |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juni 1999
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Das als sofortige Beschwerde aufzufassende Rechtsmittel der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. September 1998 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe:
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO findet gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verworfen worden ist, die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§§ 341 Abs. 2, 542 Abs. 3, 567 Abs. 4 Satz 2, 621 d ZPO; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - FamRZ 1982, 162, 163). Das ist hier nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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