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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: XII ZB 208/00
(1)
Rechtsgebiete: GKG, BGB
Vorschriften:
GKG § 71 | |
GKG § 72 | |
GKG a.F. § 17 a | |
BGB § 1587 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen gegen die Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Nach der - gemäß §§ 71, 72 GKG im vorliegenden Fall anwendbaren - Vorschrift des § 17 a GKG a.F. ist für die Wertfestsetzung im Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 1587 b BGB grundsätzlich der Jahresbetrag der Rente maßgebend, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht; mindestens ist ein Betrag von 1.000 DM anzusetzen.
Da der Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften durch den Senatsbeschluß vom 25. Februar 2004 keine Änderung erfahren hat, war nur der Mindestwert festzusetzen. Die von den Parteien gestellten Anträge führen nicht zu einer Werterhöhung. Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich kommt es für die Wertfestsetzung allein auf das Ergebnis an (vgl. auch Hartmann Kostengesetze 33. Aufl. § 17 a GKG Rdn. 3).
Ende der Entscheidung
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