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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: XII ZB 214/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 5. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe:
I.
Die in Bonn wohnende Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht auf Zahlung von Ehegattenunterhalt in Anspruch. Das Verfahren endete in zweiter Instanz mit einem Urteil, das die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 44 % und dem Beklagten zu 56 % auferlegte. Mit ihrer rechtlichen Vertretung hatte die Klägerin in beiden Instanzen eine überörtliche Anwaltssozietät mit Kanzleien u.a. in Bonn und Berlin beauftragt. Sachbearbeiter war ein dem Bonner Büro der Sozietät zugehöriger Rechtsanwalt; die in Berlin residierenden Sozien waren sämtlich bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. Kosten in Höhe von 995,89 € geltend gemacht, die durch die Anreise ihres Bonner Prozessbevollmächtigten zu zwei Verhandlungsterminen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - und einem Termin bei dem Kammergericht entstanden seien (Reisekosten und Abwesenheitsgeld). Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese Kosten, soweit sie nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren angefallen sind, berücksichtigt und den der Klägerin insgesamt zu erstattenden Betrag auf 967,75 € zzgl. Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Kammergericht eine Einbeziehung der Reisekosten in den Kostenausgleich abgelehnt und den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Klägerin insgesamt nur 461,46 € zu erstatten sind.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung, die in NJW-RR 2005, 655 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Interesse der Klägerin, einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung vor einem auswärtigen Gericht zu beauftragen, sei zwar grundsätzlich anzuerkennen. Vorliegend seien aber die Kosten, die durch die Anreise des in Bonn niedergelassenen Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen in Berlin entstanden seien, nicht zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und bei der Kostenfestsetzung deshalb nicht zu berücksichtigen. Mit ihrer rechtlichen Vertretung habe die Klägerin nämlich nicht nur den nach außen auftretenden Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Bonn beauftragt. Das Mandat sei vielmehr mit der gesamten Anwaltssozietät zustande gekommen, weshalb auch die in Berlin niedergelassenen Sozien zur Wahrnehmung der Gerichtstermine befugt gewesen seien. Die Anreise des in Bonn ansässigen (sachbearbeitenden) Rechtsanwalts sei mithin nicht erforderlich gewesen. Dabei könne auf die speziellen Fachkenntnisse eines einzelnen Anwalts nicht abgestellt werden. Eine überörtliche Sozietät leite ihre Leistungsfähigkeit gerade auch aus ihrer Größe her und hebe diese im öffentlichen Auftreten regelmäßig hervor. An welchem Ort die Sozietät mit welchen fachlichen Kompetenzen präsent sei, obliege zwar ihrer internen Entscheidung. Durch die kanzleiinterne Organisation könne aber dem Mandanten, der die Sozietät mit der Gesamtheit ihrer Fähigkeiten beauftragt habe, gebührenrechtlich kein Nachteil entstehen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass es sich in der Regel um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Denn eine Partei, die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in ihrer Nähe aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen (st. Rspr., vgl. BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422; vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - NJW-RR 2004, 1724; vom 17. Februar 2004 - XI ZB 37/03 - BGH-Report 2004, 780; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 f.; vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71; vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027; vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - JurBüro 2003, 427; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 f. und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901). Dies kommt u.a. in Betracht, wenn die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH Beschluss vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027, 2028) bzw. mit Hilfe eines ihrer fach-kundigen Mitarbeiter einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht informieren kann (BGH Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422 f.) oder wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901 und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707, 708). Entsprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich.
3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts steht vorliegend der Berücksichtigung der Reisekosten des in Bonn ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass die Verhandlungstermine in Berlin auch ein am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät hätte wahrnehmen können.
a) Ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, nimmt ein ihm angetragenes Mandat zur Prozessführung in der Regel im Namen der Sozietät an; er will nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichten (vgl. BGHZ 124, 47, 49 = NJW 1994, 257; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841). Da die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859), kommt der Anwaltsvertrag unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 ff.) mit der Sozietät als solcher zustande. Die der Sozietät angehörigen Rechtsanwälte haften dann grundsätzlich entsprechend § 128 Satz 1 HGB akzessorisch für die Erfüllung der aus dem Vertrag erwachsenden anwaltlichen Pflichten (vgl. BGHZ 157, 361, 364; MünchKomm/Heermann BGB 4. Aufl. § 675 Rdn. 36).
Für die akzessorische Verpflichtung aller Sozien macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um eine örtliche oder um eine überörtliche Anwaltssozietät i.S. von § 59 a BRAO handelt. Zum einen kann es für die Verpflichtung der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht darauf ankommen, wo sich die einzelnen Gesellschafter örtlich niedergelassen haben; zum anderen will der Rechtsuchende in aller Regel gerade auch die Vorteile für sich in Anspruch nehmen, die sich aus der gesamten Größe der Kanzlei und der überregionalen Zusammenarbeit von spezialisierten Sozietätsmitgliedern ergeben (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 59 a Rdn. 12). Ist einer (überörtlichen) Anwaltssozietät das Mandat zur Führung eines Rechtsstreits erteilt, schulden grundsätzlich alle anwaltlichen Mitglieder der Sozietät die Erfüllung der Anwaltspflichten (a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 376). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist von der Begründung eines auf die Sozien einer bestimmten Niederlassung beschränkten Mandats oder von einem Einzelmandat auszugehen (vgl. BGHZ 124, 47, 49; 56, 355, 361).
b) Es kann hier dahinstehen, ob mit der Verpflichtung aller Rechtsanwälte einer überörtlichen Sozietät aus dem Anwaltsvertrag stets eine nach außen gerichtete Prozessvollmacht für jeden Sozius einhergeht (verneinend KG NJW 1994, 3111 f.). Es greift bereits zu kurz, die Erstattung der mit der Terminswahrnehmung verbundenen Reisekosten des am Wohnsitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten allein mit dem Hinweis auf das formale, mit den am Gerichtsort niedergelassenen Sozien bestehende Mandatsverhältnis abzulehnen (so aber mit dem Beschwerdegericht die wohl h.M., vgl. OLG Hamburg OLGR 2003, 152; OLG Bamberg OLGR 2005, 127 f.; OLG Brandenburg MDR 2007, 245; OLG Nürnberg MDR 2007, 56 f.; OLG Köln OLG-Report 2007, 66 f.; OLG München FamRZ 2002, 1129; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 Stichwort: Reisekosten des Anwalts; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 91 Rdn. 42 a; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 19). Zwar hatten diese die Möglichkeit, die Verhandlungstermine in Berlin kostengünstiger wahrzunehmen. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO waren, hat sich jedoch nicht nur an der formalen Verpflichtung der Sozien aus dem Anwaltsvertrag auszurichten. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900).
Mit Rücksicht darauf kann eine auswärtige Partei nicht darauf verwiesen werden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät zu überlassen.
aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Anerkennung der Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten des am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts betont, dass der Mandant ein Interesse daran hat, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 939 f. und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901). Denn bei der Entscheidung über die Kosten des am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten muss dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung getragen werden, zumal einem Zivilprozess in vielen Fällen eine vorgerichtliche Auseinandersetzung vorausgeht (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 939 f.). Dieser Gesichtspunkt war ein entscheidender Grund für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53). Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfGE 103, 1, 16).
bb) Ein solches Vertrauensverhältnis bestand zwischen der Klägerin und den am Prozessgericht in Berlin niedergelassenen Rechtsanwälten der mandatierten überörtlichen Sozietät nicht.
Wenn eine Partei eine an ihrem Wohnsitz ansässige überörtliche Sozietät mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, wird das Mandat regelmäßig ein am Wohnsitz der Partei niedergelassener Sozius bearbeiten. Auch hier wird für die Partei trotz der überregionalen Ausrichtung der Kanzlei die räumliche Nähe im Vordergrund stehen. Zwischen dem sachbearbeitenden Anwalt und der Partei besteht infolge von persönlichen Beratungsgesprächen, der außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Wahrnehmung des Mandats und der damit verbundenen besonderen Akten- und Sachkenntnis des Anwalts ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Dieses Verhältnis ist mit demjenigen zu den am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen Sozien - mit denen ein formales Mandatsverhältnis, aber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht - nicht vergleichbar. Zwar will sich der Rechtsuchende mit der Mandatierung einer überörtlichen Sozietät gerade die Vorteile zu Nutze machen, die ihm eine solche Sozietät bietet. Ihm wird aber bekannt sein, dass innerhalb der Sozietät grundsätzlich nur einer der Anwälte allein oder zumindest federführend eine Sache bearbeitet. Ein Mandant wird darauf sogar Wert legen, weil er nicht alle Anwälte, sondern nur einen aufsuchen und informieren will, den er persönlich kennt, der ihn vor Gericht vertritt und mit dem er seine Angelegenheiten besprechen kann. Auf das, was das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt begründet und festigt, will er bei der Beauftragung einer Sozietät gerade nicht verzichten. Vielmehr will er nur insofern besser stehen, als er die Gewissheit hat, dass hinter "seinem" Anwalt die Sozietät mit ihren Vorteilen in Bezug auf Organisation und Arbeitsteilung steht. Der Mandant weiß, dass bei Verhinderung "seines" Anwalts stets für Vertretung gesorgt ist. Wenn seine Sache von einem der Sozien bearbeitet wird, der noch über keine große Erfahrung verfügt, rechnet er vielfach damit, dass dieser erforderlichenfalls, insbesondere in Spezialfragen, bei den anderen Sozietätsmitgliedern Rat einholen wird. Denn die gemeinsame Nutzung der Berufserfahrung und die Pflege des Gedankenaustauschs gehört zum Zweck der Sozietät (BGHZ 56, 355, 360).
Wenn aber unter den oben (Ziffer II. 2) dargestellten Voraussetzungen das Interesse einer ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmenden Partei anzuerkennen ist, sich vor einem auswärtigen Gericht durch den an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz niedergelassenen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, darf es kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob dieser als Einzelanwalt tätig oder Mitglied einer überörtlichen, auch am Ort des Prozessgerichts ansässigen Sozietät ist. Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten des am Wohn- und Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind vielmehr regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - der beauftragte Rechtsanwalt Mitglied einer überörtlichen Anwaltssozietät mit einem Büro am Ort des Prozessgerichts ist, und deshalb auch die am Gerichtsort residierenden Sozietätsmitglieder die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten schulden (vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach Schließung des am Gerichtsort bestehenden Büros einer überörtlichen Anwaltssozietät BGH Beschluss vom 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - BGH-Report 2006, 1067 f.).
cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend nicht etwa deshalb, weil ein Termin vor dem Amtsgericht tatsächlich von einem Anwalt des Berliner Büros der von der Klägerin mandatierten Sozietät wahrgenommen wurde. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1622).
4. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Wahrnehmung der Termine in Berlin entstandenen Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 599 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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