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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: XII ZB 22/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 22/03

vom

16. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 30. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.556 €.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 6. April 2002 hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.556 € an die Klägerin verurteilt. Gegen das ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 9. August 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. August 2002, der am 22. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Mit am 30. September 2002 beim Landgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 26. September 2002 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Er hat geltend gemacht, die Versäumung der Berufungsfrist wäre bei pflichtgemäßer Weiterleitung der Berufungsschrift durch das Oberlandesgericht an das Landgericht vermieden worden. Die Berufungsschrift sei 18 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit Beschluß vom 30. Dezember 2002, der dem Beklagten am 8. Januar 2003 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO geforderten Rechtsbeschwerdegründe gegeben ist.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 574 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Hier fehlt es schon an der Klärungsbedürftigkeit. Die von der Rechtsbeschwerde geforderte Hinweispflicht (ebenso eine eventuell bestehende Verpflichtung zur Weiterleitung der Rechtsmittelschrift) setzt voraus, daß das Berufungsgericht seine Zuständigkeit noch vor Eingang der Berufungsbegründung prüfen muß. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, bedarf keiner Klärung. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, warum hier eine Leitentscheidung des Revisionsgerichts geboten ist. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl im einzelnen aufzuzeigen. Es müssen Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 68). Daran fehlt es hier. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die strittige Rechtsfrage in der Rechtsprechung Bedeutung hätte oder in der Literatur erörtert wird.

Zwar kann eine Rechtssache grundsätzliche über den Einzelfall hinausragende Bedeutung auch dann haben, wenn es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen (BGH aaO). Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben. Die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt setzt aber voraus, daß die tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit konkret dargestellt werden. Darüber hinaus sind Ausführungen dazu erforderlich, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich macht (BGH aaO). An den danach erforderlichen Angaben fehlt es im vorliegenden Fall.

Ende der Entscheidung

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