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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: XII ZB 226/01
Rechtsgebiete: BGB, VBL-Satzung
Vorschriften:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 | |
VBL-Satzung § 40 | |
VBL-Satzung § 41 | |
VBL-Satzung § 42 | |
VBL-Satzung § 43 a.F. | |
VBL-Satzung §§ 75 ff. n.F. |
b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das sogenannte Punkte-System.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe:
I.
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. November 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM begründet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 DM beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 von ehezeitlichen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 199,87 DM und des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 602,67 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am 27. Januar 1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Wegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der Ehezeit sowohl von der BfA als auch von der VBL eine zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hat das Oberlandesgericht abweichend von der Auskunft der VBL nicht mit 345,48 DM, sondern (nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode) lediglich mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-Methode bewertet wissen möchte. Die Parteien und die BfA haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht nach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizierten VBL-Methode zu ermitteln. Das Oberlandesgericht habe bereits mehrfach ausführlich dargelegt, daß die VBL-Methode auf Grund konstruktiver Mängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offenkundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die VBL-Methode auch im vorliegenden Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne dahinstehen. Die VBL-Methode sei unabhängig vom jeweiligen konkreten Ergebnis nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den Halbteilungsgrundsatz verletze.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die seit der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend in den hier nach Art 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535).
Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB vom Halbteilungsgrundsatz bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend ausgleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des Antragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts indessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versorgungsanrechte und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen Teilen zugewiesen.
Dem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 602,67 DM und eine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 345,48 DM, insgesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 DM, zu. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 DM erworben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sollen von den Anrechten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen 294,16 DM (201,40 DM + 92,76 DM) übertragen bzw. für die Antragstellerin begründet werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige Rentenanwartschaften von 494,03 DM, während dem Antragsgegner, bezogen auf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von 653,99 DM verblieben. Dieses Ergebnis steht evident mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht im Einklang.
3. Das Oberlandesgericht hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl. aber OLG Oldenburg FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt, in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehezeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenerwerbszeiten gälten nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten würden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche Rentenanwartschaften - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Berechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil werde nach der VBL-Methode zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksichtigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so errechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die vorehelich erworbenen Rentenanrechte bleibe mithin unberücksichtigt, so daß der Ehezeitanteil - mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei.
Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen, und die Versorgungsrente sei in ihrer Höhe - gemessen an der Gesamtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der Satzung der VBL werde die gesamtversorgungsfähige Zeit - aus der unter Berücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F. ermittelt werde - außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. den Prozentsatz nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit zu einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe. Ohne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtversorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Gesamtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit verbrachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werde zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)Versorgungsrente. Ihre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berechnung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der damaligen Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als gleichgestellte Zeiten anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zusatzversorgungsrente im damaligen System der Gesamtversorgung der VBL sei die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Anwendung der VBL-Methode in angemessener Weise gewährleistet.
Der Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischenzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/Häußermann § 587 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587 a Rdn. 106; Palandt/Brudermüller § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei Staudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Besonderheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtversorgungsfähige Zeit des Ausgleichspflichtigen - im Gegensatz zu sonstigen betrieblichen Gesamtversorgungen - nicht nur durch die Zeit der Zugehörigkeit bei der VBL bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur VBL liegende Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur Hälfte). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, daß der Ausgleichsberechtigte den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen bekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung werden aber nur die tatsächlichen Zeiten der Zugehörigkeit des Ausgleichspflichtigen zur VBL berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber die (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur VBL liegenden Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehezeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen werden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die gesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur VBL erworben wurden, würde der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis nicht die Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige Hälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den Umlagemonaten (Zugehörigkeit zur VBL) beruht. Dies stünde aber mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang.
Der Senat verkennt nicht, daß in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vorehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der VBL-Methode ermittelte Ehezeitanteil der Versorgungsrente höher als die tatsächlich bezogene Versorgungsrente ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa durch die tatsächliche Versorgungsrente zu begrenzen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 DM übersteigt vorliegend - auch nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts - nicht die tatsächlich gezahlte Versorgungsrente.
4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst entscheiden. Denn die Auskunft der VBL vom 1. Februar 2001 (und die ergänzende Auskunft vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Satzungsänderung der VBL zum 1. Januar 2002, mit der das Gesamtversorgungssystem durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c ff.).
Für das weitere Verfahren wird das Oberlandesgericht darüber hinaus zu beachten haben, daß die Satzung der VBL für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelungen enthält (§§ 75 ff. VBLS). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrenten grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28. Februar 2003 befristete Versorgungsrente an den Antragsgegner weiterhin gezahlt werden, wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die (ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die VBL-Methode, maßgeblich. Im übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zu 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG errechnet und nach § 79 Abs. 1 VBLS den Versicherten wiederum als Startgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung des Ehezeitanteils auf die VBL-Methode zurückzugreifen wäre, muß gegebenenfalls einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben.
Ende der Entscheidung
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