Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: XII ZB 232/94
Rechtsgebiete: BGB, BetrfVG, SGB, BeamtVG, LGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 a Abs. 7
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BetrfVG § 1
SGB § 5
SGB § 6
SGB § 8 Abs. 2 Nr. 1
SBG § 181
SGB § 5 Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG § 55
LGB SchlH § 99 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 232/94

vom

16. September 1998

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. November 1994 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.

Beschwerdewert: 8.660 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 20. Januar 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 25. November 1983 zugestellt worden.

In der Ehezeit (1. Januar 1961 bis 31. Oktober 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erworben, die laut Auskunft vom 30. März 1992 für die Ehefrau mit 162,03 DM und laut Auskunft vom 13. Juli 1992 für den Ehemann mit 1.142,31 DM mitgeteilt wurden.

Der Ehemann ist bei der Landesbank Schleswig-Holstein, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Bis zum 30. April 1984 bestand für ihn eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei dem Landesbankverein e.V.. Mit Anstellungsvertrag vom 2./4. April 1984 ist ihm unmittelbar von der Landesbank eine Anwartschaft auf lebenslängliches Ruhegehalt für den Fall des Alters oder der dauernden Dienstunfähigkeit zugesagt worden. Der Anstellungsvertrag enthält hierzu im wesentlichen die folgenden Regelungen:

"...

7. Die Bank gewährt Ihnen in den in Ziffer 2 Absatz 2, Ziffer 3, Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 genannten Fällen ab Beendigung des Anstellungsvertrages Ruhegehalt und Ihren Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung (Versorgung).

Die Versorgungsbezüge werden unter Zugrundelegung des vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen ruhegehaltsfähigen Gehalts in entsprechender Anwendung der in Schleswig-Holstein geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze errechnet. Die Bank kann Berufsjahre, die Sie bei anderen Kreditinstituten oder in anderen Berufen geleistet haben, bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen für Ihre Dienststellung bilden.

Die Versorgungsbezüge ändern sich im gleichen Verhältnis wie die Bezüge nach Ziffer 1 Absatz 2.

Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt bzw. ähnlicher Einrichtungen werden auf die Versorgung angerechnet, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Von der Anrechnung dieser Rentenbeiträge kann abgesehen werden, soweit sie in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden.

Auf die Höhe der Gesamtversorgung ist ein Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung nach den Bestimmungen der §§ 1587 ff BGB ohne Einfluß. Der Versorgungsausgleich gilt als nicht erfolgt, soweit er eine Erhöhung der betrieblichen Versorgung zur Folge haben würde.

Die Bank wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Versorgung frei, wenn sich ihre wirtschaftliche Lage so wesentlich verschlechtert, daß sie zur Zahlung der Versorgungsleistungen auf die Hilfe der Gewährträger zurückgreifen muß. Macht die Bank von diesem Vorbehalt Gebrauch, haben Sie eine Anwartschaft auf Rentenleistungen des Landesbankvereins e.V. nach den Grundsätzen des Vereins.

...

12. Mit Abschluß dieses Vertrages werden die bisherigen Anstellungsvereinbarungen gegenstandslos. ..."

Zum Ende der Ehezeit bezog der Ehemann nach Mitteilung der Landesbank ein Monatsgehalt von 5.659 DM zuzüglich anteiligem Weihnachtsgeld von 471,58 DM. Auf der Grundlage eines im Alter von 65 Jahren gewährten Ruhegehalts von 75 % hat die Landesbank einen Ehezeitanteil der Gesamtversorgung von 2.252,99 DM mitgeteilt.

Daneben hat der Ehemann eine Rentenanwartschaft aus einer Pensions-Zusatzversicherung bei der Provinzial Leben erworben, für die eine Realteilung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgesehen ist. Hierzu hat die Provinzial Versicherung mitgeteilt, daß auf der Grundlage ihres "Technischen Geschäftsplans für die Realteilung von Rentenversicherungen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung" für die fiktive Rente des Ausgleichsberechtigten ein Deckungskapital von 10.966 DM erforderlich sei.

Die Ehefrau hat während der Ehezeit zusätzlich Anwartschaften auf eine unverfallbare Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von 34,45 DM monatlich erworben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 515,25 DM auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Landesbank weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 788,03 DM auf demselben Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Betrag des durchgeführten Splittings auf 486,73 DM und den Betrag des durchgeführten Quasi-Splittings auf 455,11 DM herabgesetzt. Darüber hinaus hat es zu Lasten der Pensions-Zusatzversicherung des Ehemannes bei der Provinzial Leben für die Ehefrau im Wege der Realteilung eine Anwartschaft auf eine lebenslange Rente begründet, deren Höhe und Beginn durch ein Deckungskapital von 10.966 DM sowie durch den "Technischen Geschäftsplan" der Provinzial Versicherung bestimmt werden. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau und die Anschlußbeschwerde des Ehemannes.

II.

Die weitere Beschwerde und die Anschlußbeschwerde haben keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die dem Ehemann von der Landesbank Schleswig-Holstein zugesagte Gesamtversorgung zu Recht mit dem Ehezeitanteil in den Versorgungsausgleich eingezogen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde und der Anschlußbeschwerde liegt darin kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip.

Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich zwar grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebenden Bewertungsstichtag. Aus Gründen der Prozeßökonomie sind aber bereits im Erstverfahren auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 und seitdem ständig; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 Rdn. 36; MünchKomm/Dörr 3. Aufl. § 1587 Rdn. 17; Staudinger/Rehme BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 285; Soergel/Schmeiduch BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 56). Allgemein sind damit alle nachehezeitlich veränderten Umstände, die nach § 10 a VAHRG zu einer Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung führen würden, schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 37).

Dementsprechend hat der Senat nachehezeitliche Veränderungen der individuellen Verhältnisse - etwa die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 aaO und vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059 f. m.N.) bereits im Erstverfahren berücksichtigt. Eine zu beachtende nachehezeitliche Veränderung liegt auch dann vor, wenn - wie hier - die zunächst zugesagte Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung in eine weitergehende Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen umgewandelt wird. Zwar ist das Einkommen des Ehemannes zum Ende der Ehezeit als individuelle Bemessungsgrundlage unverändert zugrunde zu legen; die vertraglich vereinbarte Veränderung der Versorgungsregelung ergibt indessen rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil dieser Versorgung. Entsprechend hat der Senat auch die beamtenrechtliche Versorgungszusage der Westdeutschen Landesbank bereits im Erstverfahren berücksichtigt, obwohl diese Zusage erst nach Ehezeitende erteilt worden war (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 234).

2. Das Oberlandesgericht hat die gegenüber der Landesbank Schleswig-Holstein bestehende Anwartschaft des Ehemannes rechtlich zutreffend als eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB beurteilt. Die dagegen erhobenen Einwände der weiteren Beschwerde und der Anschlußbeschwerde greifen nicht durch.

a) § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfaßt in seiner zweiten Alternative Versorgungsanrechte aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Da es sich dabei um vertraglich begründete privatrechtliche Arbeitsverhältnisse handelt, kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit der betrieblichen Altersversorgung kommen. Denn eine aus Anlaß des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zugesagte Leistung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erfüllt nach der Legaldefinition des § 1 BetrAVG zugleich die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist indes lex specialis zu § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Liegen daher die spezielleren Voraussetzungen vor, nämlich u.a. inhaltliche Ausgestaltung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, so ist für die Zwecke des Versorgungsausgleichs die Bewertung nach Nr. 1 vorzunehmen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 232).

Eine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Vorschriften" liegt vor, wenn sie sich aufgrund einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Vertrag oder ähnlichem vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen richtet. Eine solche Versorgung ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Dabei reicht es aus, wenn die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in wesentlichen Grundzügen gleichkommt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 232, 233).

Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung ist, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber die Versorgung selbst zugesagt hat, ohne sich hierbei einer gesonderten Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bedienen. Kennzeichnend ist weiterhin, daß der Beschäftigte nicht durch eigene Beitragsaufwendungen zu der Finanzierung der späteren Versorgungsleistung beiträgt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 233).

Demgegenüber ist die Versicherungsfreiheit bzw. die Befreiung des Versicherten von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 5, 6 SGB VI zwar ein gewichtiges Indiz, nicht allerdings zwingende Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung. Ebensowenig steht dieser Beurteilung entgegen, wenn in der Ruhelohnordnung oder ähnlichem vorgesehen ist, daß auf die zugesagte Versorgung eine gesetzliche Rente und/oder andere Versorgungen anzurechnen sind (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Klinkhardt, 1. EheRG § 1587 a Rdn. 8; MünchKomm/Eißler aaO § 1587 a Rdn. 28, 29; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 35, 36; Schmalhofer, Versorgungsausgleich für öffentlich Bedienstete, S. 26; Lueg/von Maydell, Gemeinschaftskommentar zum SGB, Bd. 2, SGB VI § 5 Rdn. 81, 83; RGRK/Wick aaO Rdn. 27, 29). Auch das Beamtenversorgungsrecht kennt Bestimmungen über die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung; es geht mithin nicht zwingend von einer ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestehenden Altersversorgung aus (vgl. § 55 BeamtVG). Wesentlich ist nur, daß der die gesetzliche Rente oder andere Versorgungsarten aufstockende Teil vom Arbeitgeber selbst getragen wird. Bei den sogenannten zusammengesetzten Versorgungen ist es daher unschädlich, wenn im Einzelfall neben der beamtenähnlichen Versorgungszusage die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. Dadurch verliert die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage nicht ihre Eigenschaft als beamtenähnliche Versorgung (BGH aaO 233 m.Nachw. auch zur abweichenden Meinung).

b) Die dem Antragsgegner mit Vertrag vom 2./4. April 1984 zugesagte Versorgung erfüllt die dargelegten Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa) Nach Ziff. 7 dieses Vertrages gewährt ihm die Bank selbst ein lebenslängliches Ruhegehalt für den Fall des Alters, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Das Ruhegehalt ist zudem auch für den Fall einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zugesagt. Es errechnet sich unter Zugrundelegung des vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen ruhegehaltfähigen Gehalts in entsprechender Anwendung der in Schleswig-Holstein geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze, die eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes vorsehen (vgl. § 99 Abs. 2 LBG SchlH). Damit ist eine erreichbare Versorgung von 75 % des Endgehalts - ebenso wie nach dem Beamtenversorgungsgesetz - gewährleistet. Diesen Versorgungssatz wird der Ehemann nach der Mitteilung der Landesbank bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch erreichen, da von der in Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vorgesehenen Möglichkeit, vorbetriebliche Zeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigen, Gebrauch gemacht worden ist. Auch die zugesagte Hinterbliebenenversorgung errechnet sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Eigene Beitragsaufwendungen des Ehemannes sind nicht vorgesehen. Daß er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit worden ist und seine gesetzliche Rente und die Anrechte aus der Zusatzversicherung bei der Provinzial Leben auf die zugesagte Versorgung angerechnet werden, steht der Beurteilung als beamtenähnliche Versorgung nicht entgegen. Mit Abschluß des Anstellungsvertrages vom 2./4. April 1984 ist in Ziff. 12 im übrigen die frühere betriebliche Altersversorgung bei dem Landesbankverein e.V. ausdrücklich aufgehoben worden; sie gehört nicht zu den im einzelnen geregelten, von der grundsätzlichen Aufhebung ausgenommenen Vereinbarungen der Parteien.

bb) Auch die Vereinbarung in Ziff. 7 Abs. 6 des Anstellungsvertrages, nach der die Verpflichtung zur Zahlung dann entfallen kann, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Bank wesentlich verschlechtert, ändert an der Bewertung als beamtenähnliche Versorgung nichts. Das Merkmal der Unverfallbarkeit ist weder Voraussetzung für eine Beamten- noch für eine beamtenähnliche Versorgung. Auch Beamte verlieren bei vorzeitigem Ausscheiden ihre Beamtenversorgung und werden für die tatsächlich zurückgelegten Dienstjahre in Höhe ihres jeweiligen Gehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, wodurch sich in der Regel ein geringerer Wert ergibt als in der Beamtenversorgung (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 181 ff SGB VI). Der Gesetzgeber hat für die Zwecke des Versorgungsausgleichs im Bereich der Beamten- und beamtenähnlichen Versorgung ausdrücklich auf die Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen verzichtet und die Berücksichtigung des spezifisch auf betriebliche Altersversorgungen zugeschnittenen Merkmals der Verfallbarkeit auf den dortigen Bereich beschränkt (§ 1587 a Abs. 7 BGB). Eine ausdehnende Anwendung kommt nicht in Betracht. Liegen die besonderen Voraussetzungen einer beamtenähnlichen Versorgung im Sinne der Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, stellt sich die Frage nach der Unverfallbarkeit der Versorgung nicht.

Der Ehemann wird dadurch, daß seine Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht auf die - bei Eintreten der Voraussetzungen der Ziff. 7 Abs. 6 des Vertrages zugesagte - geringere Anwartschaft auf Rentenleistungen des Landesbankvereins e.V. beschränkt wird, auch nicht unbillig belastet. Sollten die betreffenden Voraussetzungen tatsächlich eintreten, kann er gemäß § 10 a VAHRG Abänderung verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO S. 234). Das gilt gleichermaßen für den Fall, daß die Landesbank von der nach Ziff. 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages bestehenden Möglichkeit, den Vertrag mit einer sechsmonatigen Frist zum Quartalsende bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, Gebrauch machen sollte.

Da somit eine beamtenähnliche Versorgung vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Dynamik (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO, 232 ff.).

3. Auch gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der von der Landesbank zugesagten Gesamtversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehen keine Bedenken. Zutreffend ist das Oberlandesgericht von dem Einkommen des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von insgesamt 6.130,58 DM (einschließlich Weihnachtsgeld) ausgegangen. Den Steigerungssatz hat es entsprechend der Auskunft der Landesbank vom 24. November 1986 unter Berücksichtigung der Erweiterungszeit bis zur festen Altersgrenze (vgl. RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 72) mit 75 % errechnet. Damit ergibt sich ein fiktives Ruhegehalt zum Ende der Ehezeit in Höhe von 4.597,94 DM (6.130,58 DM x 75 %) sowie der vom Oberlandesgericht ermittelte Ehezeitanteil der Gesamtversorgung von 2.252,99 DM (4.597,94 DM x 0,49).

4. Die Bewertung der weiteren ehezeitlichen Versorgungsanrechte und die Berechnung des durchzuführenden Ausgleichs durch das Oberlandesgericht sind ebenfalls rechtsbedenkenfrei.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Versorgungsanrechte bei der Landesbank entsprechend der Regelung in dem Anstellungsvertrag als Differenz zwischen der eheanteiligen Gesamtversorgung und den anzurechnenden - jeweils ehezeitbezogenen - Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und der Provinzial Leben ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs (vgl. Ziff. 7 Abs. 5 des Vertrages) ermittelt. Damit ist von folgender Berechnung auszugehen:

Gesamtversorgung der Landesbank 2.252,99 DM Rentenanwartschaften bei der BfA- - 1.142,31 DM Rentenanwartschaften bei der Provinzial Leben - 200,46 DM

Versorgungsanwartschaft der Landesbank somit 910,22 DM

Auch gegen die Art und Weise des durchgeführten Ausgleichs bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Höhe des im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführenden Versorgungsausgleichs ergibt sich als Differenz zwischen den - jeweils ehezeitlichen - Anwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 1.142,31 DM und denjenigen der Ehefrau bei der BfA und der VBL in Höhe von 168,86 DM (162,03 DM + 6,83 DM). Die Anwartschaft auf eine Versicherungsrente der VBL hat das Oberlandesgericht zuvor zutreffend und von der weiteren Beschwerde unangefochten in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 6,83 DM umgerechnet. Insgesamt ergibt sich somit ein Ausgleichsbetrag von 486,73 DM (1.142,31 DM - 168,86 DM = 973,45 DM : 2), der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichen ist.

Den Versorgungsausgleich hinsichtlich der ehezeitbezogenen Anwartschaften des Ehemannes bei der Provinzial Leben hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend und von der weiteren Beschwerde unbeanstandet auf der Grundlage des "Technischen Geschäftsplans" durchgeführt. Im Hinblick auf das unterschiedliche Lebensalter der Ehegatten hat es ein fiktives Rentenanrecht für die Ehefrau in Höhe von 94,88 DM und ein dafür erforderliches Deckungskapital in Höhe von 10.966 DM festgestellt.

Den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Landesbank in Höhe von 910,22 DM hat das Oberlandesgericht in der Weise durchgeführt, daß es in Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 455,11 DM, zu Lasten der Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Das ist grundsätzlich richtig. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts beruht dieser Ausgleich allerdings nicht auf § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern auf § 1587 b Abs. 2 BGB. Zwar gehört die Landesbank Schleswig-Holstein nicht zu den Landeszentralbanken; sie ist aber eine andere öffentlich-rechtliche Anstalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, der u.a. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten usw. des öffentlichen Rechts mit beamtenähnlicher Versorgung zusammenfaßt (vgl. zur Westdeutschen Landesbank Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 aaO 232, 234).

Ende der Entscheidung

Zurück