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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: XII ZB 233/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621e Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 621e Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2001
in der Familiensache
zur Regelung der elterlichen Sorge für
hier: einstweiliges Anordnungsverfahren über die Herausgabe und Rückführung des Minderjährigen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO; 131 Abs. 3 KostO). Auch unter dem Gesichtspunkt, daß eine Kindesentführung geltend gemacht wird, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (§ 8 Abs. 2 SorgeRÜbkAG, BGBl. 1990, I 701).
Ende der Entscheidung
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