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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: XII ZB 234/03
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 | |
SGB XII § 82 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, allerdings mit der Maßgabe, daß der vorgenannte Beschluß wie folgt gefaßt wird:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 4. September 2003 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. April 2003 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug des Scheidungsverfahrens Prozeßkostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 45 € bewilligt. Das Familiengericht ging dabei von dem vom Antragsgegner gezahlten Barunterhalt in Höhe von insgesamt 1.554 € für die Antragstellerin und die beiden 1994 und 1997 geborenen, bei ihr lebenden Kinder aus sowie als weiterem Einkommen von dem monatlichen Kindergeld in Höhe von 308 €. Von dem Gesamteinkommen von 1.862 € zog das Familiengericht Beträge in Höhe von 157 € (halber Eckregelsatz als Mehrbedarf für Erwerbstätige), 360 € (Parteifreibetrag), 750 € (Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie von 462 € (sonstiger Unterhaltsfreibetrag) ab, so daß ein einzusetzendes Einkommen von 133 € verblieb.
Auf Antrag der Antragstellerin, die Ratenzahlungsverpflichtung aufzuheben, weil sie selbst lediglich über einen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.035 € verfüge, erließ der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 4. September 2003 einen Beschluß, mit dem er die von der Antragstellerin zu leistenden Ratenzahlungen von 45 € auf 75 € erhöhte, obwohl sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hatten.
Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß mit der Maßgabe aufgehoben, daß die Antragstellerin auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten von 45 € anstelle der im Beschluß vom 4. September 2003 festgesetzten Raten von 75 € zu entrichten hat. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragstellerin ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Es verbleibt vielmehr bei den nach dem Beschluß vom 24. April 2003 aufzubringenden Zahlungen.
a) Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 382 veröffentlicht ist, hat der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens der Antragstellerin die Berechnung des Amtsgerichts im Beschluß vom 24. April 2003 zugrundegelegt, da der Beschluß des Rechtspflegers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht habe ergehen dürfen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht habe der Antragstellerin zwar zu Unrecht den vom Antragsgegner gezahlten Kindesunterhalt als Einkommen zugerechnet. Ferner habe es fehlerhaft den halben Eckregelsatz mit 157 € in Abzug gebracht, obwohl die Antragstellerin nicht erwerbstätig sei. Darüber hinaus habe es einen sonstigen Unterhaltsfreibetrag von 462 € als abzugsfähig anerkannt, ohne diesen zu erläutern. Zu Recht habe es allerdings das staatliche Kindergeld von insgesamt 308 € dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet. Das Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen desjenigen Elternteils, der es erhalte. Es stehe nicht den Kindern, sondern im vorliegenden Fall der Antragstellerin zu. Dementsprechend erhöhe es ihr Einkommen, und zwar in vollem Umfang der Zahlung, da unterhaltsrechtliche Verrechnungsgesichtspunkte bei der Ermittlung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen seien.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
b) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Kindergeld bei einem Prozeßkostenhilfeantrag eines Elternteils als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum einen wird vertreten, das Kindergeld habe außer Betracht zu bleiben, weil es sich um eine zweckbestimmte Sozialleistung handele, die dazu bestimmt sei, Familien oder Einzelpersonen mit Kindern zu entlasten und deshalb nicht dazu dienen könne, einen Prozeß der Eltern zu finanzieren. Demgegenüber hält die wohl herrschende Meinung das Kindergeld für sozialhilferechtlich anrechenbares und deshalb auch bei der Prozeßkostenhilfe einsetzbares Einkommen desjenigen Elternteils, an den es gezahlt wird. Schließlich wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei bei jedem Elternteil zur Hälfte zu berücksichtigen bzw. den Eltern jeweils nach dem Umfang ihrer Unterhaltsleistung als Einkommen zuzurechnen (vgl. zum Meinungsstand etwa die Nachweise bei Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 231; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 55; Wohlgemuth FPR 2003, 60).
c) Ausgangspunkt der Beurteilung, welche Behandlung das Kindergeld im Rahmen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe zu erfahren hat, muß die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Definition stimmt wörtlich mit derjenigen des § 76 Abs. 1 BSHG bzw. der entsprechenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialgesetzbuches XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 76 Abs. 2 und 2 a BSHG bzw. § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, daß der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich auch daraus, daß Prozeßkostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen. Das gilt auch nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 61, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 - BGBl. I 1250, 1378 - (BVerwGE 114, 339, 340 m.w.N.). Diese Beurteilung ist durch die seit dem 1. Januar 2000 vorgeschriebene Absetzung des Kinderfreibetrages vom Einkommen (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) bestätigt worden, durch die der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, daß das Kindergeld grundsätzlich zum Einkommen gehören soll (vgl. Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 77 Rdn. 47).
Die gesetzgeberische Bewertung hat inzwischen in eingeschränktem Umfang eine Änderung erfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Nur in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages ist Kindergeld demzufolge Einkommen der Eltern, und zwar aus sozialhilferechtlicher Sicht, die mit der unterhaltsrechtlichen nicht deckungsgleich ist, desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt. Diese Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind, das typischerweise in einem gemeinsam wirtschaftenden Familienhaushalt lebt, hat zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 65).
d) Der vorgenannten gesetzlichen Änderung kommt wegen der Bezogenheit des Einkommensbegriffs des § 115 Abs. 1 ZPO auf denjenigen des Sozialhilferechts auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe Bedeutung zu. Kindergeld ist danach lediglich insoweit zum Einkommen eines Elternteils zu rechnen, als es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (außerhalb von Einrichtungen) mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Sonderbedarf nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird nach Regelsätzen erbracht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Da entsprechende auf dem neuen Recht basierende Verordnungen derzeit noch nicht verfügbar sind, jedenfalls aber keine Wirksamkeit zu entfalten vermögen, kann zur Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nur auf die in § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für weitere Unterhaltsberechtigte vorgesehenen Freibeträge in Höhe von 45 % des - im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geltenden - Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 BSHG abgestellt werden. Mit Rücksicht darauf, daß der Ermittlung des Freibetrages der höchste Regelsatz der Länder sowie - bei Unterhaltsberechtigten - ein Zuschlag für einmalige Leistungen bei laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von 18,5 % zugrunde liegen, kann davon ausgegangen werden, daß damit das Existenzminimum eines Kindes (ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung, die ohnehin vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind) zumindest bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährleistet ist (vgl. Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 34 sowie zur Berechnung: Regierungsentwurf zum Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz, BT-Drucks. 12/6963 S. 9, 23). Denn die Regelung wird den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht an eine Typisierung des Existenzminimums gestellt hat (vgl. BVerfGE 87, 153, 172). Mit der Wahrung des Existenzminimums im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zugleich sichergestellt, daß auch der bedürftigen Partei die Prozeßführung nicht unmöglich gemacht wird, selbst wenn sie sich an den Kosten zu beteiligen hat (vgl. BVerfGE 78, 104, 117 f.).
e) Danach begegnet es im vorliegenden Fall keinen Bedenken, daß das volle Kindergeld dem Einkommen der Antragstellerin hinzugerechnet worden ist. Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder, der mit dem im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geltenden Freibetrag von jeweils 253 € (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu bemessen ist, wird durch die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners von jeweils 259,50 € gewährleistet. Die Kosten der Unterkunft und Heizung, durch die auch der Wohnbedarf der Kinder gedeckt wird, sind von dem Einkommen der Antragstellerin in Abzug gebracht worden.
Ein für diese günstigeres Ergebnis würde sich im übrigen auch dann nicht ergeben, wenn als Existenzminimum der Kinder 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) zugrunde gelegt würden. Diese würden sich (in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) auf jeweils 308 € monatlich belaufen, die bis auf 48,50 € (308 € abzüglich 259,50 €) durch die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten werden könnten. Dieser restliche Betrag liegt jedenfalls unter den anteiligen Wohnkosten der Kinder, die ohnehin als abzugsfähig anerkannt worden sind.
f) Nach alledem ist die der Antragstellerin auferlegte Ratenzahlung nicht zu beanstanden. Ihr Einkommen beläuft sich auf insgesamt 1.343 € (Unterhalt: 1.035 €; Kindergeld: 308 €). Davon sind abzusetzen: der Parteifreibetrag von 360 €, die Kosten der Unterkunft von 750 € sowie - zugunsten der Antragstellerin - vom Amtsgericht zu Unrecht in Abzug gebrachte weitere 100 € (157 € + 462 € = 619 € abzüglich zu Unrecht angesetztes Einkommen von 519 €). Von dem verbleibenden Einkommen von 133 € sind nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO monatliche Raten von 45 € zu zahlen.
Ende der Entscheidung
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