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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: XII ZB 246/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Februar 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. November 2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht -, das der Mutter zunächst ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Beschwerde des Bezirksrevisors dahin ab, daß die Mutter auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 30 € zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene Einkommensberechnung zugrunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden Kinder gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verbleibendes Einkommen von gerundet 68 € ausweist.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie geltend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat auch in dem vorliegenden, die Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern betreffenden Verfahren gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Mutter geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Mutter ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld, das sie für die beiden bei ihr lebenden Kinder bezieht, als für die Prozeßkosten einsetzbares Einkommen in seine Berechnung eingestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist davon auszugehen, daß der notwendige Lebensunterhalt eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten werden kann.
Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das Kindergeld als Einkommen der Mutter angesetzt worden ist, denn die für die Kinder maßgeblichen Freibeträge sowie die Wohnkosten sind von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht worden.
Auch hinsichtlich des von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwerbstätigenbonus begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Mutter. Dieser ist vielmehr - wie von ihr geltend gemacht - mit 148 € anerkannt und abgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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