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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: XII ZB 248/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Januar 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 17. September 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 47, 398) ist darauf zurückzuführen, daß eine dem § 567 Abs. 4 ZPO entsprechende Bestimmung erst durch Gesetz vom 22. Mai 1910 (RGBl 767) in die CPO eingefügt worden ist.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300 €
Ende der Entscheidung
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