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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: XII ZB 25/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1618 Satz 4
FGG § 50 a
FGG § 52
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 25/00

vom

19. Juli 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Vaters wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 DM.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die (Erst-)Beschwerde des Vaters gegen den seine Einwilligung in die Namenserteilung für die Tochter Linda (M. statt P. ) ersetzenden Beschluß des Familiengerichts vom 12. Oktober 1999 zu Unrecht wegen fehlender Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen.

Die am 3. November 1999 - und damit unabhängig von dem Fehlen einer formellen Zustellung des Beschlusses jedenfalls fristgerecht (vgl. §§ 621 e Abs. 1 und 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 = FamRZ 1999, 1648) - beim Oberlandesgericht eingegangene formgerechte (vgl. § 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) Beschwerde des Vaters vom 22. Oktober 1999 enthält eine für das vorliegende Verfahren ausreichende Begründung des Rechtsmittels. In den familienrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO bedarf es, wie auch das Oberlandesgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, keiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voll entsprechenden Beschwerdebegründung. Es reicht vielmehr aus, wenn der Beschwerdeführer wenigstens in kurzer Form angibt, warum er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (vgl. BGH Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 = FamRZ 1979, 909, 910; Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197). Dem trägt die Beschwerdeschrift des Vaters vom 22. Oktober 1999 ausreichend Rechnung. Denn er rügt darin, wenn auch im Hinblick auf das Fehlen einer ihm zugegangenen förmlichen Ladung, als fehlerhaft, daß er von dem Familiengericht nicht persönlich angehört worden sei.

In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 Satz 4 BGB ist gemäß §§ 50 a, 52 FGG vor der Entscheidung grundsätzlich die Anhörung des betroffenen Elternteils erforderlich (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 693; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1999, 1379). Die Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs (insoweit vgl. für den vorliegenden Fall BVerfGE 55, 95, 98 m.w.N.) insbesondere der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (vgl. etwa zu § 50 b FGG Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 53/91 = BGHR FGG § 50 b Kindesanhörung 2 m.w.N.), durch die ermittelt werden soll, ob die beantragte Namensänderung - ggf. anstelle einer gesetzlich sonst vorgesehenen Voranstellung oder Anfügung des (neuen) Namens - zum Wohl des Kindes "erforderlich ist" (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 692 und 693; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1999, 1376; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1379 f.; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378).

In seiner Eingabe vom 22. Oktober 1999 hat der Vater einen Verstoß der Rechtspflegerin des Familiengerichts gegen die aufgezeigte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts geltend gemacht. Damit hat er mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, aus welchem Grund er sich durch den angefochtenen Beschluß beschwert fühlte.

Über die hiernach entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zulässige Beschwerde des Vaters hatte das Gericht mithin sachlich zu entscheiden. Das wird nachzuholen sein.

Ende der Entscheidung

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