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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: XII ZB 257/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.900 €
Gründe:
Die gemäß §§ 574 Abs. 2 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt Anlaß zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden (BGH Beschlüsse vom 28. September 1998 - VI ZB 16/98 - BRAK-Mitteilungen 1998, 269; vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 66; vom 16. Februar 2000 - IV ZR 220/99 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 67 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 70). Da das Berufungsgericht von diesen Anforderungen ausgegangen ist, hat es seiner Entscheidung keinen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt.
Ende der Entscheidung
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