Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: XII ZB 27/09
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 |
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2009
durch
die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina sowie
die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2009 (8 WF 3/09) wird auf Kosten des Antragsgegners als unstatthaft verworfen.
Wert: 3.000 EUR
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen.
Diese ist aber nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach § 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar.
Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Antragsgegners zu folgen, die Sache bis zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ruhen zu lassen, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels inzwischen abgelaufen ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.