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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: XII ZB 29/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 46 Abs. 2 | |
ZPO § 45 Abs. 2 | |
ZPO § 574 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. März 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 GKG).
Wert: 3.000 €
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensachen das Oberlandesgericht entscheidet.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann, wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht entschieden hat.
Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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