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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: XII ZB 30/01
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, FGG, BGB


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 10
ZPO a.F. § 621e Abs. 2 Satz 2
FGG § 20 Abs. 1
BGB § 1682 Satz 2
BGB § 1685 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 30/01

vom 11. September 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 5 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.556 €

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die Berechtigung des Beteiligten zu 5, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92, 95).

Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten zutreffenden Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller sei nach § 20 Abs. 1 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen, weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang Pflegevater des Kindes gewesen sei.

Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhältnis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5 bestanden hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 164/98 - FamRZ 2001, 1449, 1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser Frage auch die Vorschriften der §§ 1682 Satz 2, 1685 Abs. 2 BGB in der Fassung zu berücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit Wirkung zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden sind.

Denn auch Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 199/98 - FamRZ 2000, 219 f.).

An dieser Entscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluß stützt, hält der Senat ungeachtet der mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Die Frage, ob die Entscheidung, wem die elterliche Sorge zustehen soll, einen unmittelbaren Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern darstellt, hat der Senat bereits in dieser Entscheidung verneint.



Ende der Entscheidung

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