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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2000
Aktenzeichen: XII ZB 4/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.030 DM.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts verwiesen. Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Denn die Versäumung beruhte auf einem ihr zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Allerdings kann den Ausführungen des Oberlandesgerichts insoweit nicht gefolgt werden, als es darauf abhebt, daß dem Vortrag des Rechtsanwalts der Klägerin nicht zu entnehmen sei, daß er die allgemeine Anweisung gegeben habe, ihm die Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen vorzulegen, und daß ihm im vorliegenden Fall die betreffende Akte auch tatsächlich vorgelegt worden sei.
Denn die Klägerin hat bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag, den sie in der sofortigen Beschwerde in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 m.N.), darauf hingewiesen, daß allgemeiner Übung entsprechend die Fristen - also auch die Vorfristen - täglich kontrolliert und die betreffenden Akten im Verlauf des jeweiligen Tages dem Rechtsanwalt vorgelegt werden. Das bezog sich dem Sinnzusammenhang nach auch auf die vom Rechtsanwalt zunächst für den 13. und später, wegen Terminsüberlastung, auf den 16. und zuletzt auf den 20. September verfügten Wiedervorlagen. Diese Wiedervorlagen waren auch geeignet, der Gefahr einer Fristversäumnis zu begegnen. Auch gereicht es dem Rechtsanwalt nicht zum Vorwurf, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum letzten Tag auszuschöpfen, zumal er vorgetragen hat, die Berufung noch am 20. September begründen und den Schriftsatz bei Gericht einreichen zu können, da ihm die Sache bestens vertraut gewesen sei (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825 ff. m.w.N.). Die mangelnde Wiedervorlage auf den 20. September ist daher auf ein Verschulden des Büropersonals zurückzuführen, welches der Anwalt nicht zu vertreten hat.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat jedoch aus einem anderen Grunde keinen Erfolg. Zu einer einwandfreien Büroorganisation gehört es auch, daß am Abend eines jeden Arbeitstages der Fristenkalender vom Büropersonal daraufhin überprüft wird, ob alle für diesen Tag notierten Fristen eingehalten und die fristwahrenden Handlungen - etwa durch Einreichung der Schriftsätze bei Gericht oder Aufgabe zur Post - erledigt worden sind. Erst dann darf die Frist im Kalender gelöscht werden. Damit soll sichergestellt werden, daß eine übersehene Aktenvorlage jedenfalls noch am Abend des Fristablaufs entdeckt und eine Fristversäumnis, gegebenenfalls auch durch einen Fristverlängerungsantrag, verhindert werden kann. Daß im Büro ihres Rechtsanwalts eine solche Ausgangskontrolle am Abend eines jeden Tages vorzunehmen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr nur angegeben, daß im Büro ihres Rechtsanwalts die Übung bestehe, den Fristenkalender jeden Tag bei Arbeitsbeginn zu kontrollieren und die Akten im Verlauf des jeweiligen Tages dem Rechtsanwalt vorzulegen. Dieser Vortrag, der sich zur Regelung der Ausgangskontrolle nicht verhält, ist nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Denn die mangelnde Ausgangskontrolle ist ein Versäumnis der Büroorganisation, welches dem Rechtsanwalt und damit der Klägerin zuzurechnen ist.
Ende der Entscheidung
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