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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: XII ZB 43/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung einer "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mosbach vom 26. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577 ff.).
Ende der Entscheidung
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