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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: XII ZB 44/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 28. Januar 1988 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 12. Mai 1949) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 8. Juli 1934) am 30. September 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 133,85 €, bezogen auf den 31. August 2002, übertragen sowie zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,07 €, bezogen auf den 31. August 2002, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1988 bis 31. August 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 308,47 € für die Antragstellerin und 40,78 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monatlich 82,14 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die BfA und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
Ende der Entscheidung
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