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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: XII ZB 50/03
Rechtsgebiete: EGBGB, Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen
Vorschriften:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 | |
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 III |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 511 € (= 1000 DM)
Gründe:
I.
Die Ehe der Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) mit dem Vater des Antragsgegners (im folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. November 1999 nach iranischem Recht geschieden; beide Ehegatten waren iranische Staatsangehörige. Während der Ehezeit hatte der Ehemann inländische Rentenanwartschaften erworben.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich durchzuführen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter. Am 25. Februar 2005 - während des Verfahrens der weiteren Beschwerde - ist der Ehemann verstorben und von dem jetzigen Antragsgegner beerbt worden. Die Ehefrau hat beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben. Der jetzige Antragsgegner hat mitgeteilt, daß er gegen eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau - seiner Mutter - keine Einwände erheben wolle; von der Möglichkeit, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eine Stellungnahme abzugeben, hat er keinen Gebrauch gemacht.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das iranische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich. Die Regelungen des deutschen Versorgungsausgleichsrechts finden auf die Ehe der Antragstellerin mit dem Vater des jetzigen Antragsgegners keine Anwendung.
1. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des Staates, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also iranisches Recht. Die Voraussetzungen einer Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB liegen ersichtlich nicht vor. Diesem Recht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. EGBGB auch der Versorgungsausgleich. Kann der Versorgungsausgleich danach - wie vorliegend nach iranischem Recht - nicht stattfinden, so ist er gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag eines Ehegatten gleichwohl nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier der Vater des jetzigen Antragsgegners - in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat.
Die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verhilft dem Versorgungsausgleichsbegehren der Antragstellerin hier dennoch nicht zum Erfolg. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB finden die Kollisionsnormen des EGBGB - hier Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB - nämlich dann keine Anwendung, wenn Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, dem entgegenstehen. Das ist hier der Fall.
2. Nach Art. 8 III Satz 1 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II 1006; im folgenden: Abkommen; zur Fortgeltung Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953 f.) bleiben "in bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht ... die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen". Die Anwendung dieser (heimischen) Gesetze kann nach Art. 8 III Satz 2 des Abkommens von dem anderen Staat "nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt". Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB begründet keinen solchen Ausschluß der Anwendbarkeit des iranischen Rechts, wie sie in Art. 8 III Satz 1 des Abkommens vorgeschrieben ist und vorliegend für die Ehescheidung der Ehefrau von ihrem verstorbenen Mann gilt.
Die Frage, ob für die Scheidung iranischer Ehegatten die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durch Art. 8 III Satz 1 des Abkommens ausgeschlossen wird (so OLG Köln FamRZ 2002, 613, 614; OLG Frankfurt 2003, 303, 304; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 67; Erman/ Hohloch BGB 11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 5; Rahm/Künkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Stand 2003, VIII Rdn. 873 und 918; Klattenhoff FuR 2000, 49, 52) oder ob Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB eine Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens darstellt (so OLG Oldenburg FamRZ 1995, 1590; Palandt/Heldrich BGB 64. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 21; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 3. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 202) ist allerdings streitig.
Einigkeit besteht dabei, soweit ersichtlich, darüber, daß Art. 8 III des Abkommens - im Gegenzug zur Unterstellung der im Iran lebenden Deutschen unter deutsches Recht - die Behandlung von Iranern in Deutschland nach iranischem Recht zusichert (Art. 8 III Satz 1) und ein Abgehen von dieser Zusicherung nur dann gestattet, wenn von den Kollisionsnormen des deutschen Ordre public die Anwendung deutschen Rechts geboten wird (Art. 8 III Satz 2). Dieser Charakter des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens als einer Ordre-public-Klausel folgt dabei nicht nur aus der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. dazu eingehend Krüger FamRZ 1973, 6, 7 f.), sondern auch aus deren Wortlaut (vgl. Krüger aaO 8 f.; vgl. auch Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 267; in diese Richtung auch Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 18/92 - FamRZ 1993, 316). Danach kann die grundsätzlich vorgeschriebene Anwendung iranischen Rechts nur ausnahmsweise und [nicht: oder !] nur insoweit ausgeschlossen werden, als ein solcher Ausschluß allgemein gegenüber jedem fremden Staat erfolgt. Dieser auf Ausnahmefälle beschränkten Bedeutung des Art. 8 III Satz 2 des Abkommens würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn man die Regelung nicht auf Verstöße gegen den Ordre public begrenzte und sie vielmehr als eine generelle Vorbehaltsnorm verstünde, die es ermöglicht, in Bezug auf iranische Staatsangehörige personen-, familien- und erbrechtliche Fragen weitergehend der Regelung des deutschen Rechts zu unterstellen, sofern nur für die Angehörigen anderer fremder Staaten eine vergleichbare Kollisionsregel besteht.
Versteht man Art. 8 III Satz 2 des Abkommens danach als eine Öffnungsklausel, die es lediglich gestattet, bei Verstößen gegen den Ordre public anstelle des von Art. 8 III Satz 1 des Abkommens berufenen iranischen Rechts deutsches Recht anzuwenden, kommt eine Anwendung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf die Scheidung iranischer Staatsangehöriger nur in Betracht, wenn man auch diese Regelung als einen speziellen Ordre-public-Vorbehalt ansieht. Eine solche Einordnung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB wird von Teilen der Rechtsprechung (OLG Oldenburg aaO) und Literatur (MünchKomm/Winkler von Mohrenfels aaO; MünchKomm/Blumenwitz BGB 3. Aufl., Art. 6 EGBGB Rdn. 4; Schotten/Wittkowski aaO) in der Tat vertreten. Der Senat folgt dieser Auffassung indes nicht (ebenso OLG Köln aaO; OLG Frankfurt aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 380, 381; Staudinger/Mankowsi 13. Bearb. Art. 17 Rdn. 355; Johannsen/Henrich aaO; Rahm/Künkel/Paetzold aaO VIII Rdn. 873). Ein Verstoß gegen den Ordre public liegt nur vor, wenn die Anwendung der Rechtsnormen eines anderen Staates zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 6 Satz 1 EGBGB). Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn nach dem auf die Scheidung anwendbaren ausländischen Recht ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ein Ehegatte aber in der Ehezeit inländische Versorgungsanrechte erworben hat (vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) oder wenn die Ehewirkungen zumindest für einen Teil der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB läßt es deshalb auch für die Anwendung des deutschen Versorgungsausgleichsrechts genügen, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs "der Billigkeit nicht widerspricht"; daß dessen Unterbleiben aus der Sicht des deutschen Rechts zu untragbaren und deshalb mit dem Ordre public unvereinbaren Ergebnissen führen würde, wird von der Vorschrift also gerade nicht verlangt. Die Gegenansicht, die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB eine besondere Ausprägung des Ordre-public-Grundsatzes sieht, überhöht demgegenüber das Gewicht des Versorgungsausgleichs (vgl. Staudinger/Mankowski aaO), der weltweit zudem bisher ohnehin wenig verbreitet ist (Rahm/Künkel/Paetzold aaO). Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist vielmehr wesentlich Ausdruck der Verflechtung mit dem Sozialversicherungsrecht oder dient dem Schutz berechtigter Erwartungen (Staudinger/Mankowski aaO). Hinter dem von Art. 8 III des Abkommens - auch als Versorgungsausgleichsstatut - vorgegebenen Heimatrecht tritt er zurück.
Ende der Entscheidung
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