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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: XII ZB 50/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
Entscheidung wurde am 22.11.2004 korrigiert: im ersten Satz des Tenors wurde Klägerin durch Beklagten und im zweiten Satz des Tenors wurde Beklagte durch Kläger ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juli 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2004 (Verwerfung der Berufung) und vom 26. Februar 2004 (Ablehnung der Wiedereinsetzung) aufgehoben.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird (§ 8 GKG).
Beschwerdewert: bis 1.500 €.
Gründe:
I.
Der Abänderungsklage, mit der der Kläger die Herabsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf monatlich 80 € begehrte, gab das Familiengericht durch Schlußurteil vom 2. September 2003, der Beklagten zugestellt am 30. September 2003, für die Zeit ab Juli 2003 statt.
Mit am 22. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung und fügte den nicht unterschriebenen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung bei.
Am 5. Januar 2004 wurde der Beklagten der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2003 zugestellt, mit dem ihr Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag bewilligt wurde.
Mit am 8. Januar 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte die Beklagte Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete zugleich die (nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung beschränkte) Berufung, indem sie auf die Gründe des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses Bezug nahm und weitere Ausführungen machte.
Mit Beschluß vom 14. Januar 2004 gewährte das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und wies darauf hin, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bislang nicht gestellt worden sei.
Mit Beschluß vom 26. Januar 2004 verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig, weil die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt sei; sie sei gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 1. Dezember 2003 - zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils - abgelaufen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist sowie die Berufungsbegründungsfrist und fügte eine erneute Berufungsbegründung bei.
Mit Beschluß vom 26. Februar 2004 wies das Berufungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Gegen die Beschlüsse vom 26. Januar und 26. Februar 2004 richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Verwerfung) bzw. § 238 Abs. 2 ZPO (Wiedereinsetzung) statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzusetzen ist.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wahrte die am 8. Januar 2004 eingereichte Berufungsbegründung die Frist. Insoweit kann dahinstehen, ob für die unbemittelte Partei eine erneute Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten mit Zustellung der Prozeßkostenhilfeentscheidung (hier: 5. Januar 2004) oder von einem Monat mit Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist (hier: vom 14. Januar 2004) zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462 ff.), da die Berufungsbegründung nach beiden Auffassungen rechtzeitig bei Gericht einging.
Das Berufungsgericht hätte die Berufung daher nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
b) Aus den gleichen Gründen bedurfte es keiner Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist, da diese nicht versäumt war. Deshalb war auch der Beschluß des Berufungsgerichts vom 26. Februar 2004, dem kein gesonderter Streitwert zukommt, zur Klarstellung aufzuheben. Er erweist sich nicht etwa deshalb als im Ergebnis richtig, weil es der auf Hinweis des Gerichts beantragten Wiedereinsetzung nicht bedurfte; das Berufungsgericht hätte diesen Antrag als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn wegen Anwaltsverschuldens als unbegründet zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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