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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: XII ZB 51/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 520 | |
ZPO § 577 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. August 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2004 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 5.724 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglaubigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich vollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht am 11. Februar 2004 die Berufungsbegründungfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 angekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 - VersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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