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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: XII ZB 57/03
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner macht geltend, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Der Senat sei in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004 davon ausgegangen, daß die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von deren ursprünglicher, dem Ehevertrag der Parteien zugrunde liegender Lebensplanung abgewichen und es der Antragstellerin durch die Geburt der beiden Kinder nicht möglich gewesen sei, ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter auszubauen. Diese Feststellungen beruhten darauf, daß der Senat den Sachvortrag des Antragsgegners nicht berücksichtigt habe. Der Antragsgegner habe dargelegt, daß die Antragstellerin durchaus in der Lage gewesen sei, eine eigene Versorgung aufzubauen. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, die Erfüllung des Kinderwunsches mit der Berufstätigkeit beider Eheleute zu verbinden.
II.
Die Rüge ist nicht begründet.
Ist ein Ehevertrag - wie hier - wirksam zustande gekommen, muß der Tatrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2004 ausgeführt hat, hat das Oberlandesgericht diese Voraussetzung - im Hinblick auf die dem Ehevertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. Der Senat hat hierzu dargelegt: "Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandesgericht nicht wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, keine kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung später nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin während der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. ... Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rahmen der ihm aufgegebenen Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht."
Eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör liegt danach nicht vor. Soweit der Antragsgegner ein Ergebnis der Ausübungskontrolle erstrebt, das von der - vom Senat gebilligten - Auffassung des Oberlandesgerichts abweicht, ist ihm dies im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.
Ende der Entscheidung
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