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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: XII ZB 57/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 57/07

vom 15. August 2007

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 36.420 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Zugewinnausgleich in Höhe von 36.420,44 € nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Urteil wurde der Beklagten am 6. Dezember 2006 zugestellt. Dagegen legte die Beklagte rechtzeitig am 8. Januar 2007 (Montag) Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar (nicht: Januar) 2007, der am gleichen Tag eingegangenen ist, beantragte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten, "die am 08.02.2007 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung" um einen Monat zu verlängern. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Begründungsfrist bereits am 6. Februar 2007 (Dienstag) abgelaufen sei und deswegen eine Verlängerung der Frist nicht mehr in Betracht komme, beantragte die Beklagte mit Telefax vom 23. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung mit einem weiteren Telefax vom selben Tag.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, denn die angefochtene Entscheidung entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und erschwert der Beklagten den Zugang zum Berufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise.

1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. Ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe bei Mandatserteilung den Ablauf der Begründungsfrist zum 6. Februar 2007 richtig berechnet und seine Anwaltsgehilfin angewiesen, diese Frist und eine einwöchige Vorfrist in den Fristenkalender einzutragen. Die Anwaltsgehilfin habe stattdessen als Fristablauf den 8. Februar 2007 eingetragen, die entsprechende einwöchige Vorfrist nicht beachtet und die Akte erst nach Fristablauf am 7. Februar 2007 vorgelegt.

Zur Kenntnis von dem Zustellungsdatum hatte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Nachfrage des Berufungsgerichts vorgetragen, dass die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte das genaue Zustellungsdatum nicht mitgeteilt, sondern mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 lediglich erklärt habe, eine Berufung sei "bis zum 08.01.2007 möglich". Das Zustellungsdatum (6. Dezember 2006) sei ihm erst in einem Telefongespräch am 13. Dezember 2006 von der Beklagten persönlich genannt worden. Daraufhin sei mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 die Berufung zur Fristwahrung eingelegt worden. Erst am 19. Januar 2007 habe mit der Beklagten eine persönliche Besprechung der Berufungsbegründung stattgefunden.

2. Dieser Vortrag kann ein Verschulden der Beklagten bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausschließen.

Um die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu wahren, muss der Prozessbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen. Er hat insbesondere die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu forschen, wenn ihm die Handakte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von solchen Fristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte wegen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebundenen Prozesshandlung erfolgt ist, kommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 496). Auch wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich diese Kontrollpflicht nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).

3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, was der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen und durch Vorlage einer "eidesstattlichen Erklärung" der Anwaltsgehilfin ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass schon bei der Eintragung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist auf den zutreffenden Ablauf der Begründungsfrist am 6. Februar 2007 hingewiesen worden sei und sich die Anwaltsgehilfin lediglich bei der Umsetzung, nämlich der späteren Eintragung, geirrt habe.

Weil dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Zeitpunkt der Zustellung zunächst nicht mitgeteilt worden war und er diesen nach der weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erst telefonisch am 13. Dezember 2006 von der Beklagten persönlich erfahren hat, muss die Eintragung der Frist nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor dem 8. Januar 2007 erfolgt sein. Zu diesem Zeitpunkt ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, nachdem er Kenntnis von dem genauen Zustellungsdatum erlangt hatte, die Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift vom 8. Januar 2007 vorgelegt worden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in der Handakte eingetragenen Fristen überprüfen müssen. Er wäre dann auf der Grundlage der schon bekannten Zustellung des angefochtenen Urteils am 6. Dezember 2006 zu dem Fristablauf am 6. Februar 2007 gelangt und hätte den Vermerk auf der Handakte über die (fehlerhafte) Notierung der Begründungsfrist bemerkt. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese Prüfung versäumt hat, ergibt sich auch aus seinem Verlängerungsantrag vom 7. Februar 2007, in dem er ausdrücklich beantragt, "die am 08.02.2007 ablaufende Frist" zur Begründung der Berufung zu verlängern. Selbst in diesem Zeitpunkt hatte der Rechtsanwalt den Fristablauf nicht erneut auf der Grundlage des korrekten Zustellungsdatums überprüft.

Ende der Entscheidung

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