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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: XII ZB 58/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 | |
GKG § 5 Abs. 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den in der Kostenrechnung vom 28. April 1999 enthaltenen Kostenansatz (KSB-Nr. 99/1/05590) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Nach seiner Verurteilung zur Mietzahlung durch das Amtsgericht hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gestellt, den das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hat. Seine sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der Senat hat die dagegen eingelegte weitere Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 567 Abs. 4 ZPO verworfen.
Gegen die Kostenrechnung hat der Beklagte mit der Begründung, er sei zu Unrecht zur Zahlung verurteilt worden, Rechtsmittel eingelegt.
II.
Die Eingabe ist als nach § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Beklagte seine Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 5 GKG Rdn. 22).
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 21. April 1999 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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