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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: XII ZB 59/02
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO, ZKV-KVBW


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 543 Abs. 2
ZKV-KVBW § 69
ZKV-KVBW § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 59/02

vom 13. April 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. März 2002 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der zweite Absatz (betreffend Anwartschaftsbegründung) der Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 19. Dezember 2001 wie folgt abgeändert:

Auf dem Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,98 €, bezogen auf den 30. November 2000, begründet, und zwar zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 511 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 23. September 1972 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. März 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 27. August 1940) am 29. Dezember 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 196,64 DM, bezogen auf den 30. November 2000, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK-KVBW; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 113,00 DM, bezogen auf den 30. November 2000, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der ZVK-KVBW hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag im Wege des Quasisplittings 123,94 € betrage.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. September 1972 bis 30. November 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der BfA für die Antragstellerin in Höhe von 1.220,19 DM und für den Antragsgegner in Höhe von 1.613,47 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 2000, ausgegangen. Die Mindestversorgungsrente wegen Alters, die der Antragsgegner seit dem 1. Juli 2001 von der ZVK-KVBW bezieht und deren Ehezeitanteil sich nach den Auskünften der ZVK-KVBW auf monatlich 315,96 € beläuft, hat das Oberlandesgericht lediglich in Höhe eines "latent dynamischen" Teils von 247,87 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der ZVK-KVBW, mit der sie geltend macht, die bei ihr bestehende Versorgung des Antragsgegners sei im Leistungsstadium nicht als dynamisch zu bewerten. Die Antragstellerin und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte bei der ZVK-KVBW, wie diejenigen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474), bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959), nach der Neufassung der Satzung der ZVK-KVBW als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend die bereits laufende Zusatzrente des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW als dynamisch zu bewerten.

2. Indessen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, daß nach den Überleitungsvorschriften in §§ 69, 70 der Satzung der ZKV-KVBW die Berücksichtigung des Wertes der "latenten" Versorgungsrente als werthöchstes ehezeitliches Anrecht nicht mehr in Betracht kommen kann. Wenn die Mindestversorgungsrente am Stichtag der Satzungsänderung (31. Dezember 2001) das werthöhere Anrecht war, wurde diese in eine Besitzstandsrente überführt. War die Versorgungsrente das werthöhere Anrecht, wurde entsprechend verfahren. Die so ermittelten Besitzstandsrenten werden zukünftig - unabhängig davon, ob sie auf einer Mindestversorgungsrente oder einer Versorgungsrente beruhen - nach § 37 der Satzung jährlich um 1 % erhöht. Folglich kann der Fall, daß der Wert der (bisher) dynamischen Versorgungsrente denjenigen der (bisher) statischen Mindestversorgungsrente überholt, zukünftig nicht mehr eintreten.

Damit ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Antragsgegners in Höhe von 315,96 € dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, so daß sich insoweit ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 157,98 € errechnet.

Ende der Entscheidung

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