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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: XII ZB 61/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 61/01

vom

11. April 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.834 DM.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die per Telefax übermittelte Beschwerdeschrift nicht unterschrieben ist und auch keine eingescannte Unterschrift trägt. Es kann offenbleiben, ob es in einem solchen Fall ausreichend sein kann, wenn anstelle der Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Übermittlung als bestimmenden Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.N.). Im vorliegenden Fall steht schon deshalb nicht fest, daß der Kläger selbst das Telefax übermittelt hat, weil es von einem Telefonanschluß aus aufgegeben worden ist, der nach dem Aufdruck auf dem Telefax nicht dem Kläger, sondern einer Inga K. zugeordnet ist.

Im übrigen wäre das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch unbegründet.



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