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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: XII ZB 62/07
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, FGG
Vorschriften:
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 | |
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 | |
FGG § 20 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 9. Januar 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die am 13. Juli 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. März 1966) am 25. April 2006 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 13. April 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1985 bis 31. März 2006; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (DRV Nord; weitere Beteiligte zu 2) dynamische Anrechte in Höhe von 464,00 € sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 125,13 €, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) dynamische Anrechte in Höhe von 22,05 € sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 105,68 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006). Weiter verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich 2.764,08 € beträgt (monatlich 230,34 €; ebenfalls bezogen auf den 31. März 2006). Schließlich hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus einer Leibrentenversicherung bei der "neue leben" LV AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 53,87 € erworben, deren monatlicher Wert 0,25 € beträgt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 220,98 € und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 9,73 € übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 2006. Ferner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS "auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,64 €, bezogen auf den 31. März 2006, begründet".
Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass neben dem Rentensplitting in dem vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochenen Umfang durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere 49,00 € vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund übertragen werden. Von einer Realteilung hat das Oberlandesgericht abgesehen, da die Satzung der PKDEuS eine solche nicht zulässt. Das Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS hat das Oberlandesgericht als volldynamisch behandelt und mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. In den Gründen hat das Beschwerdegericht ausgeführt, das nach Durchführung des erweiterten Splittings verbleibende Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS unterliege einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS, die das Oberlandesgericht formell am Verfahren beteiligt hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns insgesamt als statisch qualifiziert wissen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO); daran ist der Senat nach § 575 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist dennoch unzulässig, weil der PKDEuS als Rechtsbeschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis fehlt.
1. Nach § 20 Abs. 1 FGG, der auch im Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung findet (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss der Rechtsbeschwerdeführer für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels beschwerdebefugt sein. Die Beschwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG § 20 Rdn. 12).
Der Senat hat für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits mehrfach entschieden, dass ein Versorgungsträger in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt sein kann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 und vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 81, 132, 133). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Wegen der Ungewissheit des zukünftigen Versicherungsverlaufs lässt sich eine belastende Rechtsbeeinträchtigung regelmäßig nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1741 m.w.N.).
2. Die angefochtene Entscheidung greift indessen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdeführerin ein.
a) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 220 ff.). Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen organisierten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.v. § 53 VAG umgewandelt worden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 69, S. 3416, 3426 f.; Blo-meyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 228), der für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt.
Ein privatrechtlicher Versorgungsträger wird durch den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aber grundsätzlich nicht in seiner Rechtsstellung betroffen; er ist materiell nicht am Verfahren beteiligt. Selbst wenn das Gericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ein betriebliches Anrecht berücksichtigt hat, dessen privatrechtlicher Träger keine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG vorsieht (wie vorliegend die PKDEuS, vgl. § 20 b Abs. 1 der Satzung), ist das Anrecht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nur Saldierungsposten der Versorgungsbilanz der Ehegatten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem privatrechtlichen Versorgungsträger und dem durch die Versorgungszusage begünstigten Ehegatten bleibt inhaltlich unverändert (anders für den Fall einer vorgesehenen Realteilung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740).
b) Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Möglichkeit des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Gebrauch macht und für den Wertausgleich anstelle des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden privatrechtlichen Anrechts ersatzweise ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch Übertragung und Begründung von Rentenanrechten heranzieht.
aa) Durch das vorliegend vom Oberlandesgericht angeordnete erweiterte Splitting erlangt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine höhere eigenständige gesetzliche Rentenanwartschaft, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB, die sie später ggf. fordern kann, sich entsprechend vermindert. § 3 b VAHRG schützt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678). Die Rechtsstellung des privatrechtlichen Versorgungsträgers wird aber auch durch das erweiterte Splitting nicht unmittelbar betroffen, weil nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gerade ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen für den Wertausgleich herangezogen wird, während das Rechtsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer keiner Veränderung unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung des öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages - wie vorliegend von der Rechtsbeschwerde behauptet - eine fehlerhafte Bewertung des privatrechtlichen Anrechts zugrunde liegt, dessen schuldrechtlicher Ausgleich durch das erweiterte Splitting vermieden werden soll.
bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungsträger ein grundsätzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die Möglichkeiten des § 3 b VAHRG ausgeschöpft werden, damit ein später in Betracht kommender, für ihn insgesamt nicht kostenneutraler verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 S. 19). Auch die PKDEuS gewährt eine Hinterbliebenenversorgung (vgl. § 15 der Satzung) und wird gegebenenfalls später mit einer entsprechenden Ausgleichsrente der Ehefrau belastet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschlüsse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - veröffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602). Ob es zu einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen wird, ist während des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aber noch ungewiss. Voraussetzung wäre insbesondere, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichtigen überlebt. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsträger zwischenzeitlich eine Realteilung oder einen anderen gleichwertigen Anspruch des geschiedenen Ehegatten einführt, wodurch der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich entfällt (§ 3 a Abs. 2 VAHRG). Das Recht, von dessen Betroffenheit die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG abhängt, muss aber gerade im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der privatrechtliche Versorgungsträger wird durch die vorrangig im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten liegende Entscheidung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und die damit gegebenenfalls verbundene Vermeidung eines späteren verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber nur mittelbar betroffen. Das nur mittelbar geschützte Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht indessen für eine materielle Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren nicht aus. Allein die künftige Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten Splittings und dessen Einfluss auf die Höhe einer späteren Ausgleichsrente der Ehefrau - keine Beschwerdebefugnis der PKDEuS (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370).
Die PKDEuS ist als privatrechtlich organisierter Träger einer betrieblichen Altersversorgung erst dann materiell am Verfahren beteiligt und ggf. beschwerdebefugt, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371). In diesem Fall kann es erstmals zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem der Versorgung bisher nicht angehörenden Ehegatten kommen.
Ende der Entscheidung
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