Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.1999
Aktenzeichen: XII ZB 66/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1
Ein Anwalt muß bei Aktenvorlage am Tag der ersten Vorfrist eigenverantwortlich den Fristablauf überprüfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 66/99

vom

2. Juni 1999

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. April 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 193.946 DM.

Gründe:

Auf die nach dem Sachvortrag bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses zutreffenden Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die nachträglich vorgetragene Sachdarstellung noch zu berücksichtigen ist. Denn die Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, müssen grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Lediglich unklare und unvollständige Angaben können nachträglich noch ergänzt werden, insbesondere wenn das Gericht insoweit hätte rückfragen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - vom 27. September 1989 - IVb ZB 73/89 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1, 2 und 6 m.w.N.). In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Es schiebt vielmehr neuen Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten - zur Eintragung von Vorfristen - nach, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestützt hat. Ablichtungen aus dem Fristenkalender, aus denen sich die nunmehr behaupteten Eintragungen der Vorfristen ergäben (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sind allerdings nicht vorgelegt worden.

2. Selbst wenn jedoch das nachträgliche Vorbringen noch zu berücksichtigen wäre, könnte es der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Da die Akte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nach dem - durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten E. K. und Z. R. glaubhaft gemachten - Vortrag der sofortigen Beschwerde bei Eintritt der eingetragenen Vorfrist(en) vorgelegt wurde und die erste Vorfrist am 26. März 1999 eingetragen war, mußte der Prozeßbevollmächtigte an diesem Tag in Erfüllung der mit der Aktenvorlage an ihn entstehenden anwaltlichen Sorgfaltspflicht den bevorstehenden Fristablauf eigenverantwortlich überprüfen (vgl. BGH Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 37 m.w.N.). Dabei mußte er feststellen, daß das Ende der Berufungsbegründungsfrist trotz der in der Kanzlei generell angeordneten "doppelten Fristenkontrolle" unrichtig auf den 1. April 1999 statt auf den 29. März 1999 eingetragen war. Hätte der Prozeßbevollmächtigte die gebotene Fristenüberprüfung vorgenommen, dann hätte die am 29. März 1999 ablaufende Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden können.

Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Fristversäumung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß - wie mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht - "eine auf Vorfristanordnung vorgelegte Sache ... nicht stets sofort bearbeitet" werden muß. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1997 (VI ZB 10/97 = NJW 1997, 2825), auf den sich die sofortige Beschwerde in diesem Zusammenhang bezieht, geht ausdrücklich davon aus, daß sich der Rechtsanwalt "nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, daß die Rechtsmittelbegründung ... noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann". Die danach geforderte sorgfältige Prüfung durch den Prozeßbevollmächtigten umfaßt insbesondere die - oben dargelegte - Fristenkontrolle, an der es in dem der Entscheidung vom 27. Mai 1997 zugrundeliegenden Fall nicht gefehlt hatte. In jenem Verfahren war es vielmehr deshalb zu einer Fristversäumung gekommen, weil eine Büroangestellte die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist nicht vorgelegt und statt dessen eigenmächtig eine - tatsächlich nicht erfolgte - Fristverlängerung in den Fristenkalender eingetragen hatte. Das ist mit den Umständen, die im vorliegenden Fall zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben, nicht vergleichbar.

Ende der Entscheidung

Zurück