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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: XII ZB 67/00
Rechtsgebiete: BGB, SGB VI
Vorschriften:
BGB § 1587b Abs. 1 | |
BGB § 1587b Abs. 2 | |
BGB § 1587b Abs. 5 | |
SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2. wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)
Gründe:
I.
Die am 14. April 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 3. Februar 1999 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Dezember 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. März 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 31. Januar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA), und zwar die am 17. November 1953 geborene Ehefrau in Höhe von 1.120,45 DM und der am 18. Februar 1953 geborene Ehemann in Höhe von 683,08 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999. Daneben begründete der Ehemann in der Ehe angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften bei der Stadt W. , vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (Verfahrensbeteiligte zu 2., KVS), deren Höhe der Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 4. November 1999 mit 1.628,25 DM monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999 beziffert hat; außerdem erwarb der Ehemann in der Ehezeit Versorgungsanrechte bei der Sparkassenversicherung Sachsen (Verfahrensbeteiligte zu 3., SV Sachsen).
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei dem KVS bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 500,72 DM begründet hat. Dabei hat es einen der Ehefrau im Wege des Quasisplittings an sich gutzubringenden Ausgleichsbetrag von (683,08 + 1.628,25 = 2.311,33 - 1.120,45 = 1.190,88 : 2 =) 595,44 DM zugrundegelegt, der jedoch durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) begrenzt werde. Diesen Höchstbetrag hat das Amtsgericht ermittelt, indem es die in der Ehezeit erreichbare Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert hat (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte x 40,87 DM = 1.621,18 DM). Von dem Produkt hat es den Wert der in der Ehe von der Ehefrau selbst erworbenen Versorgungsanrechte abgezogen (1.621,18 - 1.120,45 = richtig: 500,73 DM) . Die bei der SV Sachsen begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Begründung von Anrechten bei der BfA "real geteilt".
Auf die gegen die Realteilung gerichtete Beschwerde der BfA und der SV Sachsen hat das Oberlandesgericht im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 583,80 DM begründet. Dabei hat es den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) - abweichend vom Amtsgericht - unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) bestimmt. Wegen des Teils des Ausgleichsbetrages, der zusammen mit den von der Ehefrau selbst erworbenen Anrechten den Höchstbetrag übersteigt, sowie wegen der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der SV Sachsen hat das Oberlandesgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wenden sich der Ehemann und der KVS gegen die - nach ihrer Auffassung überhöhte - Bestimmung des Höchstbetrags.
II.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 962 veröffentlicht ist, geht zutreffend davon aus, daß die für die Ehefrau gemäß § 1587b Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte - zusammen mit den von der Ehefrau in der Ehe erworbenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung - den Höchstbetrag (§ 1587 Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht übersteigen dürfen. Da die Ehefrau in der Ehe - aufgrund der von ihr selbst begründeten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung - bereits 27,4149 Entgeltpunkte (Ost) erworben habe, könnten für sie im Wege des Quasi-Splittings Rentenanrechte nur noch in Höhe von (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte - 27,4149 Entgeltpunkte =) 12,2518 Entgeltpunkten begründet werden.
2. Der Nominalbetrag der Anrechte, die danach für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts errechnet, indem man die Zahl der für das Quasi-Splitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) multipliziert (hier: 12,2518 x 47,65 = 583,80 DM). Zum Teil werde zwar die Ansicht vertreten, der in Geld ausgedrückte Höchstbetrag für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten sei zu ermitteln, indem man die Zahl der (gemäß § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziere (mit der Folge, daß im vorliegenden Fall für die Ehefrau Rentenanrechte nur noch in Höhe von [12,2518 x 40,87 =] 500,73 DM begründet werden könnten). Eine solche Vorgehensweise verbiete sich jedoch, weil weder das VAÜG noch das SGB VI eine für den Höchstbetrag bei angleichungsdynamischen Anrechten geltende Übergangsvorschrift enthielten und mangels Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 264a Abs. 2 Satz 1 SGB VI - betr. die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) - kein Raum sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Der nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung (nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587b Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, daß die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI); multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt er den in Geld ausgedrückten Höchstbetrag (i.S. des § 1587b Abs. 5 BGB). Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen wäre (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587b Rdn. 61; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O.).
In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, ist der Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (wie hier OLG Jena FamRZ 2002, 397; OLG Dresden - 20. ZS - FamRZ 2002, 398; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256 m.Anm. Kemnade; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. Rdn. 49; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 189; Borth FamRZ 2003, 889, 893; Rahm/Künkel/Klattenhoff Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2001 Rdn. V. 323.2; Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 1992 K § 264a Rdn. 20; a. A. MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587b Rdn. 207; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1243). Dies folgt zum einen aus § 264a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geld- (hier: DM-) Betrags angleichungsdynamischer Anrechte die für diese Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem dargestellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist hier sichergestellt, daß der Geld- (hier: DM-) Betrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutgebrachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geld- (DM-) Betrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre.
b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 1587b Abs. 5 BGB ergibt sich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nichts Gegenteiliges. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) dieser Vorschrift einen Absatz 6 angefügt, deren Absatz 5 aber unverändert gelassen hat, nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe es für die Übertragung oder Begründung dynamischer und angleichungsdynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem einheitlichen, am aktuellen Rentenwert (West) ausgerichteten Höchstbetrag belassen wollen. Gegen eine solche Folgerung spricht bereits die Systematik des § 1587b Abs. 5 BGB, der für die Ermittlung des Höchstbetrags auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verweist. Eine ausdrückliche Regelung über den für die Übertragung oder Begründung angleichungsdynamischer Anrechte geltenden Höchstbetrag hätte folglich nicht in § 1587b Abs. 5 BGB eingestellt, sondern dem § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zugeordnet werden müssen. Einer solchen Spezialregelung zu § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bedurfte es indes nicht, da die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich in § 264a SGB VI geregelt ist. Nach dieser Regelung sind für die Anwendung versorgungsausgleichsrechtlicher Vorschriften auf angleichungsdynamische Anrechte nicht nur die Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen; vielmehr wird - wie dargelegt - damit für die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Geldbeträge zwangsläufig auch der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert im Sinne dieser Vorschriften gleichgesetzt.
c) Die vom Oberlandesgericht erörterte Frage, wie der Höchstbetrag in Fällen zu ermitteln ist, in denen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sowohl dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte zustehen oder ihm über den Versorgungsausgleich gutzubringen sind, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird eine Quotierung befürwortet (Rahm/Künkel/ Klattenhoff a.a.O); z. T. wird eine mit Hilfe des Angleichungsfaktors (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG) vorzunehmende Umrechnung empfohlen (Kemnade a.a.O. 1257). Die Frage kann hier dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt und sich aus ihrer Beantwortung jedenfalls nicht auf die Notwendigkeit schließen läßt, auch für Fälle der hier vorliegenden Art an einen Höchstbetrag anzuknüpfen, der - für dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte gleichermaßen - auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (West) zu ermitteln wäre.
3. Das Oberlandesgericht hat die Ehefrau wegen der bei der SV Sachsen begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil diese Anrechte nicht real teilbar seien und ein Ausgleich dieser nicht-angleichungsdynamischen Anrechte durch Heranziehung der für den Ehemann bestehenden angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ebensowenig in Betracht komme wie ein Ausgleich durch Begründung angleichungsdynamischer Anrechte im Wege der Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Das ist schon deshalb richtig, weil auch die Begründung von Anrechten nach § 3b Abs. 1 VAHRG durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) begrenzt wird (Senatsbeschluß vom 13. September 1989 - IVb ZB 196/87 - FamRZ 1989, 720), der Höchstbetrag hier aber bereits durch die Begründung von Anrechten für die Ehefrau nach § 1587b Abs. 2 BGB ausgeschöpft ist. Auch die weiteren Beschwerden erinnern hiergegen nichts.
4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen des unter 2. dargestellten Rechtsfehlers nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Feststellungen zur Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen auf Auskünften vom 16. Juli und 7. September 1999; diese Auskünfte berücksichtigen nicht die zwischenzeitlichen Versorgungsänderungen, wie sie sich etwa für die Ehefrau durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 2. März 2001 BGBl. I S. 403) und durch das 2. Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (vom 27. Juli 2001 BGBl. I S. 1939) ergeben können. Hinsichtlich der vom Ehemann beim KVS begründeten Anrechte hat der Versorgungsträger am 26. Mai 2004 von sich aus eine neue Auskunft erteilt, welche zwischenzeitliche Rechtsänderungen berücksichtigt. Die Sache war deshalb zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht bei der BfA neue Auskünfte einholt und die bereits übermittelte neue Auskunft des KVS in tatrichterlicher Verantwortung überprüft.
Ende der Entscheidung
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