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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: XII ZB 69/99
Rechtsgebiete: BBesG, BeamtVG, BGB


Vorschriften:

BBesG § 67
BeamtVG § 2 Abs. 2
BeamtVG § 50 Abs. 4
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 69/99

vom

11. Juli 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.000 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 21. August 1987 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. September 1997 zugestellt. Während der Ehezeit vom 1. August 1987 bis 31. August 1997 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanrechte erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auf seiten des Ehemannes, der seit 1. Oktober 1981 Beamter ist und hieraus Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung (einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung in Höhe von 260,01 DM) von insgesamt monatlich 3.587,04 DM erworben hat, zunächst den Ehezeitanteil entsprechend der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit monatlich 875,50 DM festgestellt. Den darin enthaltenen Ehezeitanteil der Sonderzuwendung in Höhe von 63,46 DM hat es jedoch nicht wie den übrigen Teil der Versorgung (= 812,04 DM) als dynamisch behandelt, sondern nach Umrechnung mit Hilfe der Faktoren der Barwertverordnung und der Rechengrößen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nur mit einem dynamisierten Wert von monatlich 7,61 DM in die Ausgleichsberechnung einbezogen. Dementsprechend hat es der so ermittelten ehezeitlichen Beamtenversorgung des Ehemannes in Höhe von insgesamt monatlich 819,65 DM die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von monatlich 373,69 DM gegenübergestellt und in Höhe der hälftigen Differenz von monatlich 222,98 DM gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Mannes begründet (Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB).

Das Oberlandesgericht ist der Entscheidung des Amtsgerichts gefolgt und hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, die Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung als dynamisch zu behandeln und mit einem entsprechend höheren Wert auszugleichen.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Zwar ist richtig, daß die dem Beamten gemäß § 67 BBesG i.V. mit § 2 Abs. 2, 50 Abs. 4 BeamtVG gewährte jährliche Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666; im folgenden: SZG) seit 1994 nicht mehr wie zuvor in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für den Monat Dezember gezahlt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren ist. Nach der Übergangsregelung des § 13 SZG in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 wird die Sonderzuwendung mit Hilfe eines vom Bundesminister des Inneren jährlich bekannt gemachten Bemessungsfaktors (für 1997 0,9378) ermittelt, der sich nach dem Verhältnis zwischen den regelmäßig angepaßten Bezügen im Dezember 1993 und denen im Dezember des jeweils laufenden Jahres richtet. Das hat zur Folge, daß der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Sonderzuwendung nicht mehr an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilhat, so daß die Sonderzuwendung faktisch zu einer statischen Leistung geworden ist.

Wie der Senat jedoch mittlerweile entschieden hat, ist die Sonderzuwendung ein Bestandteil der einheitlichen Beamtenversorgung, die insgesamt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten ist und nach dem Gesetz - ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung - als dynamisch anzusehen und ohne Rücksicht auf ihre jeweiligen Steigerungsraten immer mit ihrem Nominalbetrag auszugleichen ist. Als solch einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung unterliegt die Sonderzuwendung daher keiner Dynamisierung analog § 1587 a Abs. 3 und 4 i.V. mit Abs. 5 (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 m.w.N.).

2. Damit kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte zu entscheiden. Die für die Ehefrau am 5. Februar 1998 erteilte Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), u.a. die geänderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Bemessungswert angehoben wurde.

Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.

Ende der Entscheidung

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