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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: XII ZB 73/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 73/04

vom

4. August 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 6. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 28. Oktober 1962) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 22. Juni 1959) am 11. Februar 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,89 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,42 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, begründet.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 31. Januar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 137,24 € für die Antragstellerin und 439,01 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 54,85 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

Ende der Entscheidung

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