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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: XII ZB 74/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2
Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Begründungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst gegenüber dem Gericht erklärt, in dem Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung aus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 74/05

vom 12. April 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Scheuch beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. April 2005 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Unterhalt. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. September 2004 zugestellte teilweise klagabweisende Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungfrist ist wiederholt verlängert worden, und zwar zunächst wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 15. Dezember 2004. Auf am 13. Dezember 2004 und 12. Januar 2005 eingegangene Anträge der Klägerin ist die Frist erneut, und zwar bis zum 13. Januar und sodann bis zum 3. Februar 2005, verlängert worden. In der Begründung beider Anträge ist ausgeführt, dass zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen schwebten und die Gegenseite mit der Fristverlängerung einverstanden sei.

In einem am 2. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 1. Februar 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine erneute Fristverlängerung bis zum 3. März 2005 beantragt, weil die Vergleichsverhandlungen kurz vor dem Abschluss stünden, die Parteien jedoch noch Zeit benötigten, den Vergleich abschließend abzustimmen. Der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts hat am 4. Februar 2005 verfügt, dass ein Abdruck dieses Antrags dem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk "Zust. GE?" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Außerdem hat er an diesem Tage den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hingewiesen, dass dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden könne, weil die Einwilligung der Gegenseite nicht dargelegt sei. Am 1. März 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "mit versichertem Einverständnis der Gegenseite" beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 17. März 2005 zu verlängern.

Die Klägerin hat am 15. März 2005 die Berufung begründet. Mit Fax-Schreiben vom 16. März 2005 hat der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass ein zulässiger Antrag auf weitere Fristverlängerung nicht gestellt worden und die Berufungsbegründung deshalb verfristet sei. Die Klägerin hat daraufhin am 24. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V. mit § 522 Abs. 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, da der angefochtene Beschluss die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht versagt.

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Fristverlängerungsgesuch anzubringen, das einer positiven Bescheidung zugänglich ist. Der Antrag vom 1. Februar 2005 erfülle diese Voraussetzung nicht. Diesem Antrag hätte nur mit Einwilligung des Gegners stattgegeben werden können. Dabei genüge nicht, dass diese Einwilligung tatsächlich vorliege. Der Beantragende müsse diese zwingende Voraussetzung in seinem Verlängerungsgesuch (zumindest) auch darlegen. Diese Darlegung habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin zuzurechnen sei, unterlassen. Hinzu komme, dass das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingereicht worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe spätestens durch den - nach seiner Angabe am 4. Februar 2005 erfolgten - telefonischen Hinweis des Vorsitzenden des Senats des Oberlandesgerichts Kenntnis erlangt, dass die beantragte Fristverlängerung nicht ohne schriftliche Darlegung der Zustimmung des Gegners gewährt werden könne. Er habe deshalb nicht bis zum schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 16. März 2005 darauf vertrauen dürfen, die Fristverlängerung sei stillschweigend gewährt worden.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden an der fristgerechten Berufungsbegründung gehindert; denn sie durfte darauf vertrauen, dass ihren Anträgen, diese Frist bis zum 3. März 2005 bzw. weiter bis zum 17. März 2005 zu verlängern, entsprochen würde.

Da die Berufungsbegründungfrist bereits zuvor über einen Monat hinaus verlängert worden war, konnte diese Frist nur mit Einwilligung des Gegners erneut verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss diese Einwilligung nicht schriftlich und gegenüber dem Berufungsgericht erklärt werden; sie kann vielmehr auch vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt werden (BGH Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - FamRZ 2005, 267). In diesem Fall muss die Erteilung der Einwilligung in dem Fristverlängerungsantrag dargelegt werden (BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082 m.w.N.).

Dem Fristverlängerungsgesuch der Klägerin vom 1. Februar 2005 lässt sich konkludent die Erklärung entnehmen, der gegnerische Anwalt habe auch in die nunmehr erneut beantragte Fristverlängerung eingewilligt. Dafür spricht der Zusammenhang dieses Antrags mit den vorangegangenen Verlängerungsgesuchen, in denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen hingewiesen und ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt hat. Der Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 1. Februar 2005 stellt ausdrücklich den Abschluss dieser Vergleichsverhandlungen in Aussicht und betont, dass "die Parteien" - also auch der Beklagte - die Fristverlängerung benötigten, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen.

bb) Die Klägerin hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht.

Die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist muss - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern, wie sich aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, binnen eines Monats beantragt werden. Diese Frist begann nicht, wie das Oberlandesgericht meint, schon deshalb am 4. Februar 2005, weil der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts an diesem Tag den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen und ihm - auf dessen Rückruf - mitgeteilt hat, dass dem Fristverlängerungsgesuch vom 1. Februar 2005 nicht entsprochen werden könne.

Zum Inhalt dieses durch Nachweis der Telefongesellschaft belegten Telefonats hat die Klägerin glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Senatsvorsitzenden ausdrücklich versichert, dass der Beklagten-Vertreter in die Fristverlängerung eingewilligt und zugesagt habe, diese Einwilligung unmittelbar und rechtzeitig dem Oberlandesgericht zu übermitteln. Der Senatsvorsitzende habe sich daraufhin erkundigt, ob denn tatsächlich begründete Hoffnung bestehe, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Der Prozessbevollmächtigte habe dies bejaht.

Ausweislich des Akteninhalts hat der Senatsvorsitzende am selben Tag (4. Februar 2005) verfügt, dass ein Abdruck des Fristverlängerungsgesuchs dem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk "Zust. GE?" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Bei Würdigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits aufgrund des mit dem Senatsvorsitzenden geführten Telefongesprächs zu dem Ergebnis kommen musste, dass sein Fristverlängerungsgesuch endgültig abschlägig beschieden worden sei. Vielmehr ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, sie habe dem Telefongespräch entnehmen können, über die begehrte Fristverlängerung werde erst später und unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen zur Einwilligung des Beklagtenvertreters entschieden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte deshalb bis zu einer endgültigen abschlägigen Entscheidung darauf vertrauen, dass seinem Gesuch um Fristverlängerung entsprochen würde, und konnte deshalb mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zunächst zuwarten.

Dieses Vertrauen war erst dann nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts mit Fax-Schreiben vom 16. und 24. März 2005 eine Fristverlängerung endgültig abgelehnt hatte. Die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist begann deshalb frühestens am 16. März 2005; sie wurde durch das am 24. März 2005 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch in Verbindung mit der zuvor eingegangenen Berufungsbegründung gewahrt.

Ende der Entscheidung

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