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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: XII ZB 76/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e
ZPO § 519 b
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1684 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 76/99

vom

9. Februar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgesehen. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts als Vater des Kindes Norman festgestellt worden. Durch Beschluß vom 2. Februar 1999 hat das Vormundschaftsgericht das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind geregelt. Dieser Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 10. Februar 1999 zugestellt. Durch einen an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Februar 1999, der am 18. Februar 1999 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Die Vormundschaftsrichterin hat am 22. Februar 1999 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Nichtabhilfebeschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 25. Februar 1999 zugestellt worden. Aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts vom 3. März 1999 sind die Akten mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht zurückgesandt worden. Dort sind sie am 5. März 1999 eingegangen. Durch Beschluß vom 11. März 1999 hat die Vormundschaftsrichterin den Nichtabhilfebeschluß vom 22. Februar 1999 dahin abgeändert, daß die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, und gleichzeitig die Übersendung der Akten an das Oberlandesgericht verfügt. Die Antragsgegnerin hat zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten eine Ausfertigung dieses Beschlusses sowie die Mitteilung von der Übersendung der Akten erhalten. Die Akten sind am 18. März 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Dieses hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit einem am 12. April 1999 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, daß die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, innerhalb der Wiedereinsetzung beantragt werden müsse, nicht gewahrt sei und die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen sie die Wiedereinsetzungsfrist habe verstreichen lassen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel zulässig, welches gegen die Hauptsacheentscheidung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 238 Rdn. 7). Das ist hier die weitere Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO).

Nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 1684 Abs. 3 BGB - jeweils in der Fassung des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl. I 1997, 2942) - ist in Familiensachen, die die Regelung des Umgangs mit einem Kind betreffen, das Familiengericht ausschließlich zuständig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 15 § 1 Abs. 1 Satz 1 KindRG bleibt in einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, das am 1. Juli 1998 anhängig ist, zwar das bisher befaßte Gericht - hier mithin das Vormundschaftsgericht - zuständig. Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die bis zum 1. Juli 1998 maßgeblichen Vorschriften aber nur dann weiterhin anzuwenden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Juli 1998 verkündet oder anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Bei Entscheidungen ab dem 1. Juli 1998 - somit auch im vorliegenden Fall - gilt dagegen der Rechtsmittelzug für Familiensachen (Art. 15 § 1 Abs. 2 KindRG).

Da die deshalb maßgebende Bestimmung des § 621 e ZPO nicht auf § 519 b ZPO verweist, findet gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde nicht die sofortige, sondern die befristete weitere Beschwerde statt (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluß vom 15. März 1995 - XII ZB 19/95 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Wiedereinsetzung 1). Die weitere Beschwerde muß innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 621 e Abs. 3, 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin hat ihr Rechtsmittel aber beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Eine Wiederholung des Rechtsmittels durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist innerhalb der Frist nicht erfolgt.



Ende der Entscheidung

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