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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: XII ZB 78/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
EGZPO § 15 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschwerdekammer) vom 24. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 63,62 €
Gründe:
Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters (§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 ZPO zugelassen.
Mit ihren Rechtsmitteln möchte die Klägerin erreichen, daß zu ihren Gunsten auch Kosten in Höhe von 63,62 € festgesetzt werden, die ihr im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Einigungsverfahrens nach § 15 a EGZPO angefallen sind.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Entscheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Landgericht über eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Entscheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen (BGHZ 154, 200; Senatsbeschluß vom 5. November 2003 - XII ZB 105/03 - FamRZ 2004, 363).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2004 hin (- VI ZR 336/03 - NJW 2005, 437).
Ende der Entscheidung
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