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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: XII ZB 79/04
Rechtsgebiete: SorgeRÜbkAG, FGG


Vorschriften:

SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2 Satz 3
SorgeRÜbkAG § 6 Abs. 2 Satz 2

Entscheidung wurde am 25.05.2004 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt, die Vorschriften und BGHR wurden geändert und die I. Instanz des Verfahrensganges hinzugefügt
Im Verfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz findet ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 79/04

vom 7. April 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:

Tenor:

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. April 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen Zwischenentscheidungen in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere für Verfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01 - FamRZ 2001, 1706).

Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Der Bundesgerichtshof kann nur mittels Vorlage nach § 28 FGG befaßt werden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Engelhardt FGG 15. Aufl. Rdn. 33 vor §§ 35 ff.); die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SorgeRÜbkAG a.F. = n.F.; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung, Rdn. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.



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