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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: XII ZB 80/05 (1)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 80/05

vom 21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegenvorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August 2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13. Juli 2005 zu ändern.

Gründe:

I.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbeschwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen war.

Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräftigen Beschluss zu ändern.

Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden. Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder einer der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könnten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017).

Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um 8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.

Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Senat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.

Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestünde, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.

Ende der Entscheidung

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