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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: XII ZB 80/98
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 28 Abs. 2 | |
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2000
in der Unterbringungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an den 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin, für die eine Betreuerin unter anderem mit den Aufgabenbereichen der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt ist, wurde vom 13. Februar bis 24. März 1998 untergebracht. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung mit dieser Befristung unter Berufung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil die Betroffene an einer paranoiden Psychose leide und die Gefahr bestehe, daß sie sich selbst und anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Gegen den Beschluß legte die Betroffene am 20. Februar 1998 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht am 17. März 1998 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Das Saarländische Oberlandesgericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1997 (3Z BR 254/97 - BayObLGZ 1997, 276 = FamRZ 1998, 567) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 1997 (11 Wx 62/97 - FamRZ 1998, 439) gehindert. In beiden Entscheidungen wurde die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem eine vorläufige Unterbringung angeordnet worden war, als unzulässig verworfen, weil die Unterbringung inzwischen beendet war und nach Auffassung der Gerichte deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige weitere Beschwerde nicht mehr bestehe.
Das Saarländische Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auch nach der Beendigung ihrer Unterbringung ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, daß die Unterbringung rechtswidrig gewesen sei; es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage sind nicht mehr gegeben.
1. Sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe haben ihre Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen möchte, aufgegeben:
Ausgangspunkt beider Gerichte ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle gewährleiste, soweit das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffne. In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf einen Zeitraum beschränke, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen könne, sei daher ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Prüfung des Grundrechtseingriffs ungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen (BVerfG Beschluß vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - E 96, 27, 38 ff. = NJW 1997, 2163; vgl. auch BVerfG Beschlüsse vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 - EuGRZ 1997, 372 und vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 - EuGRZ 1997, 374). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998 (2 BvR 978/97 - NJW 1998, 2432) gehören zu dieser Fallgruppe auch vorläufige Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung, die nach § 70 h Abs. 2 Satz 1 FGG auf längstens sechs Wochen begrenzt sind. In derartigen Fällen sei die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen könne (BVerfG Beschluß vom 10. Mai 1998 aaO 2433).
Das Bayerische Oberste Landesgericht zieht in seiner - nach dem Vorlagebeschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts ergangenen - Entscheidung vom 12. Februar 1999 (3Z BR 54/99 - FamRZ 1999, 794) daraus die Folgerung, daß nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung - trotz der damit eingetretenen Erledigung in der Hauptsache - ein vom Betroffenen eingelegtes Rechtsmittel jedenfalls dann zulässig ist und bleibt, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs Wochen bemessen war; denn es könne kaum davon ausgegangen werden, daß die gegen die gerichtliche Entscheidung eröffneten Instanzen innerhalb dieses Zeitraums durchlaufen werden könnten. Bezüglich einer für die Dauer von bis zu sechs Wochen gerichtlich genehmigten Unterbringung hat das Bayerische Oberste Landesgericht seine - im Vorlagebeschluß wiedergegebene - bisherige Auffassung, nach der ein Rechtsmittel nach Ablauf der Unterbringungsdauer unzulässig wird, deshalb aufgegeben.
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner - ebenfalls nach dem Vorlagebeschluß ergangenen - Entscheidung vom 4. April 2000 (11 Wx 28/00) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998 ausgeführt, seine im Vorlagebeschluß angeführte bisherige Rechtsprechung unbeschadet fortbestehender Bedenken aus Gründen des (einfachen) Verfahrensrechts und der Praktikabilität für Unterbringungen bis zu sechs Wochen aufzugeben und sich insoweit der ebenfalls geänderten Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anzuschließen.
2. Damit ist das Saarländische Oberlandesgericht an der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht länger gehindert: Die vom Amtsgericht genehmigte Unterbringung war auf einen Zeitraum von weniger als sechs Wochen befristet; auch nach Beendigung der Unterbringung ist die amtsgerichtliche Genehmigung damit - auch nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - einer Überprüfung im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde zugänglich.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind somit entfallen (vgl. etwa BGHZ 111, 199, 201; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1974 - II ZB 2/73 - NJW 1974, 702); die Sache ist deshalb an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben.
Ende der Entscheidung
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