Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: XII ZB 81/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b Abs. 2 | |
ZPO § 234 Abs. 1 | |
ZPO § 234 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 435.000 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zu Recht nicht stattgegeben und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) begründet worden ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt worden ist. Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen beantragt werden. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten in der auf ein Büroversehen zurückzuführenden irrtümlichen Annahme, die Berufungsbegründungsfrist laufe erst am 21. Februar 2000 ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solches Hindernis nicht erst dann behoben, wenn der Irrtum nicht mehr besteht, sondern schon dann, wenn er nicht mehr unverschuldet ist. Im Falle eines Irrtums über den Ablauf einer Frist ist das regelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlaß hatte, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und im Fristenkalender eingetragen worden ist (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 5 m.w.N.).
Dieser Anlaß besteht unter anderem, wenn dem Rechtsanwalt wegen des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Akten vorgelegt werden. Er ist dann verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob sein Büropersonal die Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen hat. Das gilt unabhängig davon, ob er die Berufungsbegründung fertigen oder einen Fristverlängerungsantrag stellen will (st.Rspr., vgl. BGH aaO m.N.).
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 21. Februar 2000 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Bei dieser Gelegenheit hätte er feststellen müssen, daß diese Frist bereits abgelaufen war. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO lief somit zwei Wochen nach dem 21. Februar 2000, also am 6. März 2000 ab. Am 6. März 2000 ist zwar eine Berufungsbegründung der Beklagten eingegangen, diese enthielt aber keinen Hinweis auf die versäumte Frist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Beklagten erst mit einem am 17. März 2000 eingegangenen Schriftsatz beantragt. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Fertigung der Berufungsbegründung die Berufungsbegründungsfrist überprüft, hätte er noch rechtzeitig wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können.
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 ZPO) kam nicht in Betracht, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Tatsachen vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich waren, die die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätten rechtfertigen können.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.