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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: XII ZB 83/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b
Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b BGB zu bewerten; dabei bleibt eine sog. Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 83/00

vom 3. November 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.913 € (= 5.698,32 DM)

Gründe:

I.

Die am 2. Juni 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1998 zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Oktober 1998, rechtskräftig seit 28. November 1998, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 24. Juni 1999 geregelt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 3. Oktober 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 184,49 DM und der am 21. Juni 1938 geborene Ehemann in Höhe von 36,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998. Daneben bestehen für die Ehefrau Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Amtsgericht und Oberlandesgericht sind insoweit von einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit einem Ehezeitanteil von 14,76 DM ausgegangen. Für den Ehemann bestehen außerdem Rentenanrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen. Deren Höhe beträgt, bezogen auf das 65. Lebensjahr, nach Mitteilung des Versorgungsträgers insgesamt 3.770,34 DM. Ausweislich dieser Auskunft ergibt sich dieser Betrag, wenn man den persönlichen Beitragsquotienten des Ehemannes von 2,0 mit dem Rentensteigerungsbetrag von 5,73 DM sowie mit 329 anzurechnenden Versicherungsmonaten multipliziert (vgl. im einzelnen § 14 Nr. 1, 5 der Satzung des Versorgungswerkes Stand 3. September 1997). Diese anzurechnenden Versicherungsmonate bestünden aus 233 Monaten, in denen eine Mitgliedschaft bestanden habe (gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft des Ehemannes am 1. Januar 1984 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21. Juni 2003) sowie einer Zusatzzeit von 96 Monaten, die dem Ehemann zugerechnet werde, weil er vor Vollendung seines 45. Lebensjahres Mitglied dieses Versorgungswerkes geworden sei (§ 14 Nr. 3 c der Satzung des Versorgungswerkes). Den Ehezeitanteil dieser Versorgung hat das Versorgungswerk mittels des Quotienten aus den Ehezeitmonaten und der Mitgliedszeit (ohne die Zusatzzeit) mit (3.777,34 DM x 68 : 233 =) 1.100,36 DM errechnet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 474,86 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet hat. Dabei hat es die in der Ehe bei der VBL begründeten Anrechte der Ehefrau nach Maßgabe der BarwertVO a.F. dynamisiert und mit 2,46 DM in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ist es von deren Auskunft ausgegangen.

Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen und des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Begründung von Anrechten für die Ehefrau bei der BfA auf den (Höchst-)Betrag von 353,16 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998, beschränkt. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Im übrigen ist es der Berechnung des Amtsgerichts gefolgt.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann gegen die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum.

Die Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen unterfällt der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB. Der Monatsbetrag der vom Versorgungswerk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Der Rentensteigerungsbetrag wird aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung festgesetzt (§ 14 Nr. 2 der Satzung). Mithin bemißt sich die Rente weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB scheidet aus. Die Rentenformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funktionszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 63, 64 SGB VI). Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nicht in Betracht. Dies beruht darauf, daß die durch Beitragszahlung erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Rentenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind. Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Faktor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB erforderlich.

2. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen ermittelt, indem es den sich nach der Auskunft des Versorgungsträgers als Altersrente ergebenden Betrag (3.770,34 DM) mit dem Verhältnis der in die Versicherungszeit fallenden Ehezeit zur sog. Gesamtzeit (68/233) multipliziert hat. Die Gesamtzeit hat das Oberlandesgericht dabei nach der Zahl der Monate zwischen dem Eintritt des Ehemannes und dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Rentenbeginns bestimmt. Das ist - jedenfalls auf der Grundlage der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgebenden Verhältnisse (vgl. unter 3. a)) - nicht zu beanstanden.

a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB ist dem Versorgungsausgleich als Ehezeitanteil der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1984 Mitglied des Versorgungswerkes. Die Ehezeit von 68 Monaten (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998) fällt deshalb in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachen. Die Gesamtzeit bis zur Altersgrenze, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht wird (zu den Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung), beträgt 233 Monate (1. Januar 1984 bis 20. Juni 2003).

b) Gegen diese Berechnung der Gesamtzeit wendet sich die weitere Beschwerde. Sie verweist darauf, daß die Rente des Antragstellers nicht nur unter Berücksichtigung der Zeit seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk (233 Monate), sondern auch einer Zusatzzeit von weiteren acht Jahren (96 Monate) ermittelt worden sei, die dem Antragsteller gutgebracht werde, weil er vor Vollendung des 45. Lebensjahres in die Versorgung eingetreten sei. Diese Zusatzzeit müsse deshalb auch in die Berechnung der Gesamtzeit eingehen mit der Folge, daß der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers nicht 68/233, sondern nur 68/329 seines auf das 65. Lebensjahr bezogenen Ruhegehalts betrage. Mit diesem Angriff dringt die weitere Beschwerde nicht durch.

Die Zusatzzeit bezeichnet keinen kalendarisch fixierbaren Zeitraum. Sie ist vielmehr ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus technischen Gründen in die Form eines Zeitfaktors gekleidet ist und deshalb nur bei der Höhe der Rente, nicht aber bei der Errechnung der insgesamt zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Jede andere Handhabung würde zu kaum lösbaren Schwierigkeiten in Fällen führen, in denen ein Ehegatte - anders als im vorliegenden Fall - erst während der Ehe Mitglied des Versorgungswerks geworden ist: In einem solchen Fall müßte die Zusatzzeit bei der Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB nicht nur, wie von der weiteren Beschwerde gefordert, bei der Gesamtzeit berücksichtigt werden; sie müßte folgerichtig auch im Zähler des aus Ehezeit und Gesamtzeit bestehenden Verhältniswertes Berücksichtigung finden, wenn und soweit die Ehezeit in die Zusatzzeit fällt. Ob dies der Fall ist, läßt sich allerdings nicht feststellen, da sich die Zusatzzeit - wie dargelegt - keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen läßt. Im Ergebnis liefe die Auffassung der weiteren Beschwerde deshalb darauf hinaus, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Zusatzzeit zwar stets bei der Gesamtzeit, jedoch nie bei der in die Ehezeit fallenden Versicherungszeit zu berücksichtigen. Die durch die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung bliebe damit stets dem Ehegatten vorbehalten, der Mitglied des Versorgungswerkes ist; der andere Ehegatte bliebe im Versorgungsausgleich von dieser Rentensteigerung ausgespart. Das wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Ehezeit in vollem Umfang in die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk fällt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier würde die Berücksichtigung der Zusatzzeit bei der Gesamtzeit dazu führen, daß die über die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vorenthalten würde. Dies erscheint nicht sachgerecht, da die Versorgung insgesamt nur durch die Zeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk erworben ist, und zwar auch insoweit, als sie für die Versorgungshöhe eine Zusatzzeit berücksichtigt. Die Anrechnung der Zusatzzeit ist, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, jenen Fällen vergleichbar, in denen in die Berechnung einer Beamten- oder Soldatenversorgung bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand Zurechnungszeiten (z.B. nach § 13 Abs. 1 BeamtVG oder nach § 6 Abs. 2 PersStärkeG) eingehen. Bei diesen Zurechnungszeiten handelt es sich, wie der Senat entschieden hat, nicht um erst zukünftige tatsächliche Zeiten, sondern um bloße Berechnungsfaktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den Ruhestand zur Gänze "erdient" seien (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 66, 77 und vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215). So liegen die Dinge im Grundsatz auch hier: Die Versorgung des Antragstellers ist insgesamt nur in der Zeit der Mitgliedschaft erworben. Die für die Versorgungshöhe berücksichtigten Zusatzzeiten sind keine Zeiten, die tatsächlich zurückgelegt worden sind; sie bleiben deshalb bei der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB geforderten Bildung des Zeit/Zeit-Verhältnisses außer Betracht.

3. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.

a) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung beruht auf deren Auskünften vom 1. April und 24. November 1998. Der Antragsteller, der am 21. Juni 2003 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat inzwischen Rentenbescheide des Versorgungsträgers vom 22. Mai und 2. Oktober 2003, nach denen er seit 1. Juni 2003 Altersrente bezieht. Das Oberlandesgericht wird diese Bescheide in tatrichterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich Änderungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die nachträgliche Anhebung des Rentensteigerungsbetrags (vgl. § 14 Nr. 2 Versorgungssatzung), die in den Bescheiden ausgewiesen wird, die ehezeitbezogene Ermittlung des Versorgungswertes unberührt läßt.

b) Auch die Beurteilung der Dynamik des Anrechts des Ehemannes bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung bedarf einer Überprüfung auf der Grundlage aktualisierter Daten. Die Frage, ob der - gemäß den Ausführungen zu a) anhand einer neuen Auskunft zu ermittelnde - Ehezeitanteil dieser Versorgung, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann oder zuvor nach Maßgabe der BarwertVO (i.d.F. der 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I 728) umzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Das Oberlandesgericht ist von einer im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamischen Versorgungsentwicklung ausgegangen. Es hat sich dabei auf eine von der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen übermittelte Darstellung der Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1986 bis 1998 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Anrechte der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 (- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 zur Dynamik von Anrechten der VBL).

c) Schließlich bedarf auch das von der Antragsgegnerin bei der VBL erworbene Versorgungsanrecht einer erneuten Bewertung. Die VBL hat ihre Versorgungsregelungen mit Wirkung ab 1. Januar 2002 grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sog. Punktemodell eingeführt (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). Diese Änderung erfaßt auch das für die "rentenferne" Ehefrau bei der VBL bestehende Anrecht (§ 79 Abs. 1 VBLS; vgl. zum Ganzen Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 204 ff., 214 b).

4. Der Senat vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der vom Ehemann bei der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung und von der Ehefrau bei der VBL erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von den Parteien bei der BfA erworbenen Anrechte anhand aktueller Auskünfte (für den Ehemann vgl. den Rentenbescheid der BfA vom 15. Mai 2003) zu überprüfen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB durchzuführen sein.

Ende der Entscheidung

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