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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: XII ZB 83/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2005
in Sachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Tenor:
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 das Gesuch der Beklagten auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Waldshut-Tiengen mit Beschluss vom 23. März 2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, mit dem sie Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren begehrt.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft.
Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO), und weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht auf eine fehlerhaft beurteilte Erfolgsaussicht gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als so genannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Versagung von Prozesskostenhilfe gesetzwidrig gewesen ist oder nicht. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein so genanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGHZ 150, 133; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137; so jetzt auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 42 m. N.).
Ende der Entscheidung
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