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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: XII ZB 88/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 10 | |
ZPO § 567 Abs. 4 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. April 2001, 9. Juli 2001, 10. Juli 2001 und 26. September 2002 werden auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
2. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe versagt.
3. Beschwerdewert: 1.000 ?
Gründe:
1. Soweit sich die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüsse vom 23. April, 9. Juli und 10. Juli 2001 richten, sind gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Danach sind die Rechtsmittel des Antragsgegners zu verwerfen, weil nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig ist.
Soweit sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 26. September 2002 richtet, ist das ab 1. Januar 2002 geltende Recht anzuwenden. Danach ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
2. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war dem Antragsgegner wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen (§ 114 ZPO).
Ende der Entscheidung
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