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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: XII ZB 9/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 519 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 29. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 21. Juni 1999 als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Beschwerdegericht zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - zurückgegeben.
Beschwerdewert: 1.500 DM.
Gründe:
I.
Durch Verbundurteil vom 21. Juni 1999 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien der Antragsgegnerin übertragen und den Umgang des Antragstellers mit den Kindern dahin geregelt, daß der Antragsteller berechtigt ist, mit ihnen an jedem dritten Samstag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammen zu sein.
Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Sorgerecht richtet. Soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht richtet, hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Mit der weiteren Beschwerde will der Antragsteller erreichen, daß der angefochtene Beschluß, soweit er die Umgangsregelung betrifft, aufgehoben und ihm - dem Antragsteller - ein weitergehendes Umgangsrecht eingeräumt wird.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht richtet, zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückgegeben werden, damit es bezüglich des Umgangsrechts die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen und in der Sache entscheiden kann.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Beschwerdebegründung des Antragstellers entspreche, soweit das Umgangsrecht betroffen sei, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 519 Abs. 1 ZPO müsse die Beschwerde begründet werden. Der Beschwerdeführer müsse darstellen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühle, was er an ihr mißbillige. Der Antragsteller habe zwar aufgezeigt, welche Änderung er bezüglich des Umgangsrechts mit seinem Rechtsmittel erreichen wolle. Er habe aber nicht vorgetragen, weshalb die ergangene Entscheidung seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt sei und aufgehoben werden müsse. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten, wie die weitere Beschwerde zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Richtig ist zwar, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in kurzer Form - in der Beschwerdebegründung ausführen muß, was er an der angefochtenen Entscheidung mißbilligt (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1991 - XII ZB 128/91 - FamRZ 1992, 538 m.N.). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die von dem Antragsteller eingereichte Beschwerdebegründung aber auch bezüglich der Entscheidung zum Umgangsrecht diesen Anforderungen gerecht.
Das Familiengericht hat sowohl seine Entscheidung zum Sorgerecht als auch seine Entscheidung zum Umgangsrecht gestützt auf ein Gutachten des Diplompsychologen H.. Der Antragsteller hat sich in seiner sieben Seiten umfassenden Beschwerdebegründung ausführlich mit diesem Gutachten auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, es sei unbrauchbar und das Familiengericht habe es nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Um diese Ansicht zu stützen, hat er ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des Diplompsychologen Prof. Dr. K. vorgelegt, das eine kritische Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten H. enthält. Der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.
Zwar befaßt sich die Beschwerdebegründung mit dem eingeholten Gutachten innerhalb ihrer Angriffe gegen die Sorgerechtsentscheidung. Sie läßt aber eindeutig erkennen, daß diese Angriffe gegen das Gutachten ebenso von Bedeutung sind für den Angriff gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht. Die weitere Beschwerde weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß es am Ende der Beschwerdebegründung ausdrücklich heißt, "durch die Empfehlung des unqualifizierten Gutachters" und die Übernahme dieser Empfehlung durch das Erstgericht sei das Umgangsrecht des Antragstellers "auf einmal monatlich für wenige Stunden zusammengeschrumpft" und für Ferienzeiten gänzlich ausgeschlossen worden. Der Antragsteller hat damit klargestellt, daß er die Entscheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht deshalb mißbilligt, weil das Familiengericht seiner Entscheidung ein unzutreffendes Gutachten zugrunde gelegt und ihm - dem Antragsteller - nur deshalb lediglich ein unüblich eingeschränktes Umgangsrecht zugebilligt habe. Diese Ausführungen erfüllen die an eine Rechtsmittelbegründung zu stellenden Anforderungen.
Ende der Entscheidung
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