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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: XII ZB 91/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150, 133).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 91/03

vom

23. Juli 2003

im Prozeßkostenhilfeverfahren zur Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Dezember 2002 "für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt und nach Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 erklärt, daß er Berufung nicht einlege.

Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihm für die Abwehr der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesem Prozeßkostenhilfegesuch gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 28. Januar 2003 statt.

Auf Intervention des Bezirksrevisors hob das Berufungsgericht diesen Beschluß mit erneutem Beschluß vom 1. April 2003 wieder auf und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksrevisors, denen zufolge die Prozeßkostenbewilligung der Aufhebung von Amts wegen unterliege, weil sie ins Leere gehe; die unter einer Bedingung eingelegte Berufung sei nämlich unzulässig, so daß zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kein Verfahren vor dem Berufungsgericht anhängig gewesen sei, für das die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht komme.

Der Anregung des Klägers, den Beschluß vom 1. April 2003 dahingehend zu ergänzen, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wird, gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 29. April 2003 nicht statt. Zu der vom Kläger mit gleichem Schriftsatz erhobenen Gegenvorstellung verhält sich dieser Beschluß nicht.

Daraufhin hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluß vom 1. April 2003 das vorliegende, als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, mit dem er die Wiederherstellung der aufgehobenen Prozeßkostenhilfebewilligung begehrt.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

Als Rechtsbeschwerde ist es nicht zulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet.

Auch als sogenannte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist es nicht zulässig.

Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung hier ebenso gesetzwidrig ist wie in dem Fall, der dem Beschluß BGHZ 139, 372, 374 ff. zugrunde lag. Denn nach der Neuregelung des Beschwerderechts ist ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - ZIP 2002, 959 f. = BGHZ 150, 133 m. zust. Anm. Prütting EWiR 2002, 835 f.).

Hiervon ist entgegen der Auffassung von Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl. § 127 Rdn. 41 auch für greifbar gesetzwidrige Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren, gegen die weder die Rechtsbeschwerde zugelassen noch die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist, keine Ausnahme zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Beschluß vom 7. März 2002 befaßt (ZIP 2003, 1102, 1103) und dabei Bedenken gegen diese Rechtsprechung nicht erkennen lassen, sondern lediglich ausgeführt, daß die von der Rechtsprechung bisher für zulässig erachteten außerordentlichen Rechtsbehelfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen (aaO S. 1109 unter C IV 2 b). Zugleich hat es ausgeführt, daß es dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG genügt, wenn eine Verfahrensordnung zwar kein Rechtsmittel gegen eine richterliche Entscheidung zuläßt, aber eine anderweitige eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, die die Möglichkeit eröffnet, einen Verfahrensverstoß einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (aaO S. 1107 unter C II 4 und 5). Dazu gehöre auch die Möglichkeit einer Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit im Wege einer Gegenvorstellung. Die Einräumung einer Rechtsschutzmöglichkeit bei einem anderen oder gar höheren Gericht sei dann nicht zwingend geboten (aaO S. 1107 unter C III 1 a).

Der Kläger ist daher auf die von ihm bereits erhobene Gegenvorstellung zu verweisen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.

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